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Mit dem Jahreswechsel 2024 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten und hat den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen eingeleitet. Hintergrund dieser weitreichenden Entscheidung ist der enorme Energiebedarf in Deutschland: Ein Großteil entfällt auf das Heizen und die Warmwasserversorgung – bislang überwiegend auf Basis fossiler Brennstoffe.

Das bleibt nicht ohne Folgen, denn rund 19 % des durchschnittlichen CO2-Fußabdrucks pro Kopf entstehen hierzulande im Bereich Wohnen. 

Während das aktuelle Heizungsgesetz heute noch klare Vorgaben wie die 65-Prozent-Regel macht, steht die Wärmewende bereits vor einer Neuausrichtung: Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll ab Juli 2026 für mehr Technologieoffenheit sorgen und die in Teilen komplexen Regelungen vereinfachen.

Aktueller Hinweis: Eckpunkte des geplanten Heizungsgesetzes 2026

Eigentümerinnen und Eigentümer sollten wissen, dass das aktuell gültige GEG bereits in absehbarer Zeit durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) abgelöst werden soll. Die Bundesregierung hat hierfür bereits Eckpunkte vorgelegt: Ein konkreter Gesetzentwurf soll nach aktuellem Zeitplan bis Ostern 2026 vorgestellt werden. Das Inkrafttreten der Reform ist für den 1. Juli 2026 geplant. 

Diese Neuerung bedeutet keine ersatzlose Abschaffung des Heizungsgesetzes, sondern eine strategische Reform hin zu mehr Wahlfreiheit und Vereinfachung. Welche dieser Regelungen final gilt, entscheidet sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren bis Sommer 2026. 

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – die unter anderem klimafreundliche Heizlösungen wie Wärmepumpen fördert – soll nach aktuellem Stand mindestens bis 2029 gesichert bleiben. Wie hoch die Förderbeträge im Zuge des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG) künftig genau ausfallen und ob die Bedingungen angepasst werden, ist derzeit noch offen.  

Das sind die vier zentralen Säulen der Reform: 

  • Die bisher geltende 65‑Prozent‑Vorgabe für neue Heizungen wird abgeschafft:
    Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer können künftig wieder frei entscheiden, ob sie eine Wärmepumpe, Gas- oder Ölheizung, Fernwärme, eine Hybridlösung oder eine Biomasseheizung einsetzen möchten. 
  • Biotreppe für fossile Heizungen: Künftig ersetzt eine sogenannte Biotreppe die bisherige 65‑Prozent-Regelung. Installierte Gas- und Ölheizungen müssen ab dem 1. Januar 2029 schrittweise steigende Mengen klimaneutraler Brennstoffe nutzen. Der Einstieg erfolgt mit einem Mindestanteil von 10 %. Wie dieser Anteil bis 2040 anwächst, wird noch gesetzlich festgelegt. Angerechnet werden dabei unter anderem erneuerbares Gas wie Biomethan oder synthetisches Methan, verschiedene Wasserstoffvarianten sowie Bioheizöl. 
  • Grüngasquote für Lieferanten: Ergänzend wird eine Grüngasquote für Erdgas- und Heizöllieferanten eingeführt. Diese soll ab 2028 mit einem Anteil von bis zu einem Prozent starten. Das Ziel ist eine CO₂-Einsparung von mindestens zwei Millionen Tonnen bis zum Jahr 2030. 
  • Nullemissionsstandard für Neubauten rückt näher: Ab 2030 sollen alle neuen Gebäude als Nullemissionsgebäude errichtet werden; öffentliche Nicht‑Wohngebäude müssen diesen Standard bereits ab 2028 erfüllen. Nach Angaben des Eckpunktepapiers erreichen schon heute rund 96 % der neu gebauten Wohngebäude diese Anforderungen. 

Was das Heizungsgesetz beinhaltet

Aktuell bildet das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die rechtliche Grundlage für den Heizungstausch in Deutschland. Es schreibt vor, dass seit dem 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungen zu einem großen Teil mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Maßgeblich ist dabei die sogenannte 65-Prozent-Vorgabe. Ziel des Gesetzes ist es, die Wärmeversorgung schrittweise klimafreundlicher zu gestalten und Gebäude bis 2045 weitgehend ohne fossile Brennstoffe zu beheizen. 

Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandsgebäuden gelten beim Austausch der Heizung derzeit Übergangsfristen. Zudem besteht weiterhin eine Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Heiztechnologien, die durch staatliche Förderangebote unterstützt wird. Neu ist auch eine verpflichtende Beratung beim Einbau von Heizungen auf Basis von Gas oder Öl. Dabei sollen insbesondere wirtschaftliche Risiken – etwa durch steigende CO₂-Kosten – sowie mögliche Alternativen thematisiert werden. Während die Vorgaben in Neubaugebieten unmittelbar greifen, hängt die Umsetzung in Bestandsgebieten nach aktuellem Recht noch maßgeblich von der kommunalen Wärmeplanung ab. 

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11 Fakten zum Heizungsgesetz – das gilt aktuell in Deutschland

#1 Was sich für meine bestehende Heizung ändert

Wer eine funktionierende Heizung hat, muss erst einmal gar nichts unternehmen. Das aktuelle GEG erlaubt den Weiterbetrieb und auch Reparaturen sind uneingeschränkt möglich. Erst wenn die Heizung irreparabel defekt ist (Havarie), greifen Übergangsfristen.

#2 Wie lange haben alte Gas- und Ölheizungen Bestandsschutz?

Nach aktuellem Stand dürfen intakte fossile Heizungen bis zum 31. Dezember 2044 betrieben werden, sofern sie nicht älter als 30 Jahre sind. Sollte eine Heizung irreparabel defekt sein, gewährt das GEG derzeit Übergangsfristen von fünf Jahren (bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahren), um die Erneuerbaren-Vorgaben zu erfüllen. 

#3 Was ist die kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung dient den Städten und Gemeinden als strategischer Fahrplan für eine klimaneutrale Wärmeversorgung. Sie soll Eigentümern Sicherheit geben, ob ihr Haus künftig an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden kann oder ob eine individuelle Lösung wie eine Wärmepumpe nötig ist. Aktuell gilt: Großstädte (über 100.000 Einwohner) müssen diesen Plan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Kommunen haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit.  

#4 Welche Übergangsfristen gelten und wie die „Bio-Treppe“ aussieht

Solange in einer Kommune noch keine Wärmeplanung vorliegt, erlaubt das aktuelle Gebäudeenergiegesetz (GEG) den Einbau von fossil betriebenen Heizungen, sofern vorab eine verpflichtende Beratung erfolgt. Für diese Anlagen besteht jedoch eine klare gesetzliche Nachrüstpflicht: Ab 2029 müssen sie schrittweise steigende Anteile an Biomasse (z. B. Biomethan) oder grünem bzw. blauem Wasserstoff nutzen. Die aktuellen Quoten liegen bei 15 % ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Eine wichtige Ausnahme bildet Baden-Württemberg: Hier gilt bereits heute eine strengere Regelung, nach der beim Heizungstausch im Bestand mindestens 15 % erneuerbare Wärme genutzt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden müssen.

Hinweis: Das GEG gilt weiterhin in seiner aktuellen Form. Die Bundesregierung arbeitet jedoch parallel an einer Reform (Gebäudemodernisierungsgesetz, GMG). Bis die finalen gesetzlichen Regelungen beschlossen sind, gelten die oben genannten Vorgaben unverändert.

#5 Was für Neubauten vorgeschrieben ist

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) greift unmittelbar für alle Neubauten in Neubaugebieten, deren Bauantrag ab dem 1. Januar 2024 gestellt wird. Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, ist die Lage differenzierter. 

Stellen Eigentümer*innen ihren Bauantrag zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2026 bzw. 2028 und liegt zu dieser Zeit noch keine kommunale Wärmeplanung vor, gelten die gleichen Regeln wie für Bestandsbauten.

In diesem Fall dürfen fossil betriebene Heizungen vorerst eingebaut werden, müssen aber ab 2029 zunehmend mit erneuerbaren Energien arbeiten (alte Biotreppe: 15 % im Jahr 2029, steigend bis 100 % in 2045). 

#6 Welche Heizlösungen das GEG aktuell erlaubt

Das neue Heizungsgesetz ist technologieoffen, es gibt eine Bandbreite von gleichberechtigten Heizungslösungen. Folgende Erfüllungsoptionen sind laut GEG (2) im Rahmen der 65-%-Vorgabe erlaubt, wenn diese zur Geltung kommt, entweder einzeln oder in Kombination:

  • Anschluss an ein kommunales Wärmenetz (Fern- oder Nahwärme)
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe 
  • Stromdirektheizung (nur in sehr gut gedämmten Gebäuden wie Effizienzhaus 55 und besser), Ausnahme selbst genutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser
  • Einbau einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung
    • Die 65-%-Vorgabe ist i. d. R. bei Solarthermie alleine nicht erreichbar, sondern nur in Kombination mit anderen erneuerbaren Energien, z. B. als Hybridheizung mit einem Gas- oder Biomasse-Kessel. Dabei müssen Mindestgrößen der Aperturflächen eingehalten werden und der Kessel zu mind. 60 % mit Biomasse oder grünem bzw. blauem Wasserstoff betrieben werden.
    • Wärmepumpen-Hybridheizungen, also z. B. eine Gasheizung mit einer Wärmepumpe, wobei die Wärmepumpe vorrangig betrieben werden muss.
  • Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase unter Vorgabe der 65-%-Regelung nutzt. D. h. die Heizung muss 65 % Biomasse wie z. B. Biomethan oder grünen bzw. blauen Wasserstoff verwenden. Ab 2024 kann diese Erfüllungsoption z. B. mit einem Biogas 65-Tarif des Energieversorgers erfüllt werden.
  • Einbau einer Biomasseheizung wie z. B. eine Holzheizung oder Pelletheizung. Diese Option empfiehlt sich v. a. in Bestandsgebäuden in denen alternative Erfüllungsoptionen nicht sinnvoll oder machbar sind.
  • 100 % H2-Ready-Heizungen in nach der kommunalen Wärmeplanung ausgewiesenen H2-Netzausbaugebieten. Eine Besonderheit dieser Heizungen ist, dass sie bis Ende 2044 sogar mit fossilem Erdgas betrieben werden können, wenn danach die Umstellung auf 100 % Wasserstoff möglich ist.

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#7 Wie sinnvoll sind H2-ready-Heizungen?

H2-ready-Heizungen sind Gasheizungen, die derzeit mit einer Wasserstoff-Beimischung von 20 bis 30 % betrieben werden können. Einen Schritt weiter gehen 100 % H2-ready-Heizungen. Wird ein Gebiet laut kommunaler Wärmeplanung als H2-Netzausbaugebiet ausgewiesen, müssen die vorhandenen H2-ready-Heizungen auch in der Lage sein, auf den vollständigen Betrieb mit Wasserstoff umzustellen.

#8 Lohnt sich eine neue Gasheizung noch?

Dies ist grundsätzlich möglich. Bis zum Vorliegen einer Wärmeplanung darf eine rein fossile Gasheizung eingebaut werden und muss dann sukzessive mit erhöhten Biomethan- oder Wasserstoffanteilen betrieben werden. Man muss sich dann allerdings im Klaren sein, das es aufgrund knapper Ressourcen und Klimaschutzvorgaben zu steigenden Preisen bei Erdgas kommen wird, u. a. auch durch geplante Erhöhungen der CO2-Preise.

Das Gleiche gilt für Biogas. Zwar können Gasheizungen schon heute mit 100 % Biomethan arbeiten. Doch dieser Rohstoff ist knapp und die Preisentwicklung aktuell unklar. Lesen Sie zum Thema Biogasheizungen auch unseren Blogbeitrag Biogas-Heizung – Kosten, Vorteile, Nachteile

Klar im Vorteil sind Technologien, die schon jetzt auf ressourcenschonende, erneuerbare Energien setzen, wie solarthermische Anlagen oder Wärmepumpen. Auch die Entwicklung der Strompreise wird tendenziell steigen, was es bei der Auswahl der Heizungslösung zu berücksichtigen gilt. Ein Vorteil strombetriebener Heizungen ist, dass sich mit einer PV-Anlage oder einem Balkonkraftwerk die eigene Autarkiequote erhöhen lässt.  

Was lohnt sich wirklich? Wir stellen in diesem Artikel die Kosten für Anschaffung und Betrieb von Wärmepumpen und Gasheizungen gegenüber und zeigen Ihnen im direkten Vergleich, welches System bei Effizienz und Wirtschaftlichkeit die Nase vorn hat.

#9 Welche Förderungen gibt es aktuell beim Heizungstausch

Das Gebäudeenergiegesetz sieht vielfältige Fördermöglichkeiten in Form von Zuschüssen und vergünstigten Krediten vor. So sollen sich auch Verbraucher*innen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen den Umstieg auf klimafreundliches Heizen leisten können. Insgesamt wird der Heizungstausch zu einer Wärmepumpe z. B. mit bis zu 70 % gefördert, wobei die förderfähige Summe auf 30.000 € begrenzt wird.

In unserem Blogartikel Staatliche Förderungen für Heizungen erfahren Sie alles rund um das Thema Förderungen für Heizungen in 2023, und sobald vom Bundestag verabschiedet, auch für 2024.


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#10 Wer führt die verpflichtende Beratung für brennstoffbetriebene Heizungen durch?

Diese Beratung ist Pflicht beim Einbau einer Heizungsanlage, die ab dem 1. Januar 2024 mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird. Das betrifft also neben einer Öl- oder Gasheizung auch holzbetriebene Heizsysteme. Die Beratung kann von fachkundigen Personen wie zum Beispiel Energieberatern, Schornsteinfegern, Heizungsinstallateuren, etc. erfolgen. Ziel ist es, über wirtschaftliche Risiken mit Blick auf die Entwicklung der Energie- und CO2-Preise sowie mögliche Alternativen, welche die kommunale Wärmeplanung bietet, zu informieren. 

#11 Was ist für Mieter beim Heizungsgesetz wichtig?

Mieterinnen und Mieter müssen sich nicht um die Umrüstung der Heizung kümmern, dies ist Sache der Eigentümer. Diese können bis zu 10 % der Investitionskosten auf die Miete umlegen. Jedoch müssen Förderungen von den Gesamtkosten abgezogen werden und die Kaltmiete darf monatlich nur um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen. Auf der anderen Seite werden Mieter durch eine moderne, klimafreundliche Heizung bei den Heizungskosten entlastet. Es sollte somit zu einer merklichen Senkung der Warmmiete kommen, da Heizungskosten i. d. R. den größten Teil der Betriebskosten ausmachen.

Infografik zum Heizungsgesetz 2024 für Neubau und Bestansgebäude
Infografik: Wegweiser Heizungsgesetz 2024 für Neubau und Bestandsgebäude. Die Infografik bildet die aktuell geltenden Regelungen (März 2026) im Gebäudeenergiegesetz abQuelle: GasInfo

1. Neubaugebiet
Bei Neubauten in ei­nem Neubaugebiet gilt ab 1. Ja­nu­ar 2024 die 65-%-Regel. Welche Heizungen dann grundsätzlich erlaubt sind, ist oben in #6 nachzulesen.

2. Lückenschluss < 100.000 Einwohner
Beim Neubau außerhalb eines Neubaugebietes in kleineren Gemeinden gilt die 65-%-Regel ab dem 1. Januar 2024 nur dann, wenn bereits eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Andernfalls greift diese Pflicht erst mit Vorliegen des Plans, spätestens jedoch ab dem 30. Juni 2028. Bis dahin gelten die Regeln für Bestandsgebäude.  

3. Lückenschluss > 100.000 Einwohner
Bei Neubau au­ßer­halb ei­nes Neu­bau­ge­bie­tes in ei­ner Ge­mein­de mit über 100.000 Ein­woh­ner*innen gilt ab 1. Ja­nu­ar 2024 die 65-%-Regel, falls ei­ne kom­mu­na­le Wär­me­pla­nung bereits vor­liegt. Andernfalls greift die­se Re­ge­lung, so­bald eine kom­mu­na­le Wär­me­pla­nung vor­liegt bzw. ab dem 30. Juni 2026 – dann auch für Be­stands­ge­bäu­de.

4. Mieterinnen und Mieter 
In Bestandsgebäuden können Sie sich bei ihrer Hausverwaltung informieren, welche energetischen Maßnahmen geplant sind. Wichtig zu wissen: Die Kosten für ein neues Heizungssystem dürfen nur teilweise auf die Kaltmiete umgelegt werden (Modernisierungsumlage).  

5. Heizung intakt/reparabel
Eine intakte Hei­zung muss nicht aus­ge­tauscht wer­den. Notwendige Re­pa­ra­tu­ren dür­fen durch­ge­führt wer­den. Bei Öl- oder Gas­hei­zungen, die über 30 Jah­re als sind, greift die Aus­tausch­pflicht. Ansonsten gilt es ab­zu­war­ten, was die kom­mu­na­le Wär­me­pla­nung vor­sieht.

6. Heizung defekt vor dem 1. Januar 2024
Kam es bereits vor dem 1. Januar 2024 zu einer Heizungshavarie in einem bestehenden Gebäude und musste eine neue Heizung eingebaut werden, findet die 65-%-Regel keine Anwendung.

7. Heizung defekt nach dem 1. Januar 2024
Wenn nach dem 1. Januar 2024 in einem bestehenden Gebäude aufgrund ei­ner Hei­zungs­ha­va­rie eine neue Heizung eingebaut werden muss, gilt für Ein- und Zwei­fa­mi­lien­häu­ser aktuell ei­ne Über­gangs­frist von min­des­tens 3 Jah­ren. Im Falle ei­ner Gas-Eta­gen­hei­zung beläuft sich die Frist auf 13 Jah­re. Solange kann auf Basis des bisherigen Heiz­systems ge­heizt wer­den. Ist ein An­schluss an das Wär­me­netz ab­seh­bar, beträgt die Über­gangs­frist zum jetzigen Zeitpunkt bis zu 10 Jah­re. Ist der Einbau ei­ner Hei­zung geplant, die mit fos­si­len Ener­gie­trä­gern arbeitet, ist die Be­ra­tung durch ei­nem Ener­gie­be­ra­ter o. ä. Pflicht.  

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Fazit: Wohin sich das Heizungsgesetz entwickeln könnte

Niemand muss aktuell in Sorge sein: Eine funktionierende Heizung darf weiterbetrieben und repariert werden. Das geltende GEG arbeitet mit Augenmaß, großzügigen Übergangsfristen und attraktiven Förderungen (BEG), die nach aktuellem Stand bis 2029 gesichert sind. Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, bleibt der Einbau moderner Kessel unter Einhaltung der Beratungspflicht weiterhin möglich. 

Die geplante Reform zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) ab Juli 2026 verspricht Eigentümerinnen und Eigentümern künftig noch mehr Eigenverantwortung und Technologieoffenheit. Die starre 65-Prozent-Regel soll fallen und die Vorgaben vereinfacht werden. 

Trotz der neuen Wahlfreiheit ist es ratsam, sich bei der Heizungsmodernisierung die verschiedenen Erfüllungsoptionen genauer anzuschauen. Denn die anfangs vermeintlich günstigere Heizlösung kann sich langfristig als teurere Variante entpuppen, wenn man relevante Kriterien wie Brennstoff-Verfügbarkeit und Umweltbelastung außer Acht lässt. 

Alles in allem kann man sagen: Die Umstellung auf ressourcenschonende und erneuerbare Heizungslösungen ermöglicht eine stabile, planbare und langfristig wirtschaftlichere Wärmeversorgung, die unabhängig vom Import fossiler Brennstoffe ist. Unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und des Klimaschutzes lohnt sich eine Umrüstung aufs Heizen mit erneuerbaren Energien schon jetzt.   


Belege

  • Michael Sch. sagt:

    Umfassender Artikel, aber das neue Heizungsgesetz ist so kompliziert, dass es Experten benötigt um alle Einzelheiten verstehen zu können. Die Heizungsförderung für 2024 scheint aktuell auch noch nicht festgeschrieben zu sein. Mal sehen was wir hier noch zu erwarten haben.

  • Christoph I. sagt:

    Gute Übersicht! Die gut gemeinte Technologieoffenheit hat es meiner Meinung nach etwas kompliziert gemacht. Eine Vereinfachung wäre erstrebenswert.

  • Hartmut Weiß sagt:

    Man hört immer die Gasheizung wird mit dem neuen Heizungsgesetz verboten, aber so gesehen, kann man sie dann doch noch ganz schön lange nutzen. 2045 ist noch ganz weit weg. Spannend wird wie sich die Kommunale Wärmeplanung entwickelt. Ich hätte gerne Fernwärme. Auf der anderen Seite sage ich mir, da machst du dich abhängig von nur einem Energieanbieter. Ob das die Zukunft ist?

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