Der Industriestrompreis ist eine befristete staatliche Entlastung. Der Beihilferahmen basiert auf dem Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) der EU, welches Nachlässe von bis zu 50% des Großhandelspreises auf bis zu 50% des Verbrauchs erlaubt, mit einem Mindestpreis von 50 EUR/MWh (5 ct/kWh). Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, Standorte und Arbeitsplätze zu erhalten sowie die Dekarbonisierung durch eine Reinvestitionspflicht zu beschleunigen.
Details auf einen Blick
Förderzeitraum
Die Förderung gilt für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Das Antragsverfahren beginnt Anfang 2027 rückwirkend für das Jahr 2026!
Förderfähige Branchen
91 energieintensive Wirtschaftssektoren können anspruchsberechtigt sein.
Bis zu 50 % des Stromverbrauchs förderfähig
Es können maximal 50 Prozent des Stromverbrauchs der jeweiligen Produktionsstätte angerechnet werden. Berücksichtigt werden Fremdbezug, Eigenerzeugung sowie bestimmte indirekte Stromverbräuche.
Differenzpreis
Die Entlastung beträgt bis zu 50 Prozent des maßgeblichen Großhandelsstrompreises (Referenz: 1-Jahres-Future) bei einer Preisuntergrenze von 5 ct/kWh.
Gleichzeitige Förderung der Energiewende
Als Gegenleistung müssen 50 Prozent der Förderung innerhalb von 48 Monaten in Effizienz- und Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden.
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen aus energieintensiven Branchen der sogenannten KUEBLL-Liste bzw. Carbon-Leakage-Liste der EU. Dazu zählen unter anderem:
- Chemische Industrie
- Metall- und Stahlindustrie
- Glas- und Keramikherstellung
- Papierindustrie
- Zementindustrie
- Kunststoffindustrie
- Batterie- und Halbleiterfertigung
- Ausgewählte Bereiche des Maschinenbaus
- Rohstoffgewinnung
Die Zuordnung erfolgt jeweils über den vierstelligen WZ-Code (Wirtschaftszweig-Code) eines Unternehmens.
So funktioniert die Antragstellung
1. Anspruch prüfen
Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen einer förderfähigen Branche zugeordnet ist.
2. Potenzial berechnen
Ermitteln Sie Ihre mögliche Entlastung auf Basis Ihres Stromverbrauchs.
3. Antrag vorbereiten
Zusammenstellung der erforderlichen Nachweise und Unternehmensdaten.
4. Antrag beim BAFA stellen
Die Beantragung erfolgt online über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Die Höhe der Förderung ergibt sich aus einer je Abrechnungsjahr fest vorgegebenen Preiskomponente (Differenzpreis im Abrechnungsjahr) sowie der Menge des anrechenbaren Stromverbrauchs. 50 % des anrechenbaren Stromverbrauchs ist beihilfefähig.
Die Formel zur Berechnung der Basisleistung lautet somit für das jeweilige Abrechnungsjahr (a) wie folgt:
- Ba = 0,5 * Anrechenbarer Stromverbrauch * Differenzpreis im Abrechnungsjahr a
Zusätzlich zur Basisleistung besteht die Möglichkeit, einen Flexibilitätsbonus zu beantragen. Durch den Flexibilitätsbonus erhöht sich die Billigkeitsleistung um 10 %. Bei Beantragung des Flexibilitätsbonus gelten jedoch weitergehende Vorgaben für die Art und den Umfang zu tätigender Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen.
Beispiel:
Der Referenzpreis für das Abrechnungsjahr 2026 liegt bei 8,744 ct/kWh. Unter Beachtung der Untergrenze von 5 ct/kWh beträgt der Differenzpreis 3,744 ct/kWh für 50 % des Stromverbrauchs.
Ein Unternehmen mit einem Stromverbrauch von 100 GWh im Abrechnungsjahr 2026 erhält als Basisleistung eine Entlastung in Höhe von 1.872.000 Euro.
- Basisleistung = 0,5 * 100.000.000 (kWh) * 0,03744 (Euro/kWh) = 1.872.000 Euro
Würde das Unternehmen den Flexibilitätsbonus beantragen, würde es zusätzlich den Flexibilitätsbonus in Höhe von 187.200 Euro und damit insgesamt 2.059.200 Euro erhalten.
- Flexibilitätsbonus = 0,1 * 1.872.000 Euro = 187.200 Euro
Um die Förderung zu erhalten, müssen Unternehmen bestimmte Anforderungen erfüllen.
Reinvestitionspflicht
Mindestens 50 % der erhaltenen Förderung müssen innerhalb von 48 Monaten in Maßnahmen zur Dekarbonisierung und Energieeffizienz investiert werden. Dazu zählen beispielsweise:
- Batteriespeicher
- Lastmanagement und Flexibilisierung
- Energieeffizienzmaßnahmen
- Elektrifizierung von Prozessen
- Eigenerzeugung aus erneuerbaren Energien
- Power-Purchase-Agreements (PPA) für EE‑Neuanlagen
Flexibilitätsbonus
Der Beihilfebetrag wird um 10 % erhöht, wenn das Unternehmen nachweist, dass mindestens 80 % der Gegenleistungsverpflichtung in Maßnahmen zur Steigerung der Nachfrageflexibilität investiert werden. Von diesem Flexibilitäts-Bonus müssen mindestens 75 % wiederum in Gegenleistungen reinvestiert werden.