Begrünte Fassade klimaschonendes Gebäude

Mehr Klima­schutz mit dem neuen Gebäude­energie­gesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist, soll den Klimaschutz bei Immobilien vorantreiben. Durch das Gesetz werden unterschiedliche Energieeinsparverordnungen vereinheitlicht. Zudem ändert sich einiges bei der Wärmedämmung und -versorgung von Bestandsgebäuden und fast allen Neubauten.

Wer heute ein neues Haus baut oder ein schon bestehendes Haus umbaut, muss Erneuerbare Energien nutzen. Welche Formen Erneuerbarer Energien, wie viel davon usw. – all das war bis jetzt in verschiedenen Gesetzen geregelt. Das im Juni 2020 vom Bundestag erlassene Gebäudeenergiegesetz GEG vereint drei bestehende Gesetze miteinander: Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das GEG fasst diese Gesetze zu einem einheitlichen Regelwerk zusammen und setzt damit Richtlinien der Europäischen Union (EU) um.

Mehr erneuerbare Energien nutzen, den Energieverbrauch senken und damit den Klimaschutz so schnell und effizient wie möglich auch im Bereich der Bewirtschaftung von Immobilien voranbringen – die Ziele des neuen GEG sind so ambitioniert wie wichtig. Nun müssen alle ab 2021 erbauten, neuen Gebäude die EU-Richtlinien für Niedrigstenergiegebäude erfüllen.

Zum 1. Januar 2023 sind weitere Änderungen im GEG in Kraft getreten. Hier finden Sie den neuesten Stand des GEG.

Das Gebäudeenergiegesetz gilt für (fast) alle künftig errichteten Neubauten

Ob Eigenheim oder öffentliches Gebäude – wer zukünftig baut, muss sich in Sachen Energieeffizienz an das neue Anforderungssystem halten. Bedeutet konkret: Ohne erneuerbare Energien und ohne hochwertige Wärmedämmung geht nichts mehr. Ausgenommen von den Vorgaben bleiben unter anderem Tierställe, unterirdische Bauten, Unterglasanlagen wie Gewächshäuser, provisorische Gebäude oder Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden (Ferienanlagen).

Drei Regelwerke unter einem Dach

Schon im letzten Jahr stellten wir in einem kurzen Überblick die wichtigsten Punkte des 2007 verabschiedeten Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG BW) vor. Das Land Baden-Württemberg regelte damit Heizungsbestand und -sanierungen mit dem Ziel, bis 2020 die klimaschädlicher CO2-Emissionen um 25 % und bis 2050 um 90 % zu senken. 2009 wiederum beschloss der Bundestag das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das den Ausbau erneuerbarer Energien im Kälte- und Wärmesektor regelt. Außerdem gilt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV), die für Wohn-, Büro- und bestimmte Betriebsgebäude gelten und bautechnische Anforderungen zum effizienten Energiebedarf vorgeben.

All diese Regelwerke stehen nebeneinander und sorgten so für jede Menge Bürokratie und Aufwand in der Umsetzung. Das Gebäudeenergiegesetz soll hier Abhilfe schaffen. Es betrifft alle Neubauten, privat wie öffentlich und auch Nichtwohngebäude. Alle künftigen Anforderungen in Bezug auf Energieeffizienz und Erneuerbare Energien sind damit einheitlich geregelt. Mithilfe von hochwertigem Wärmeschutz soll der grundsätzliche Energiebedarf niedrig gehalten werden. Die benötigte Energie soll im möglichst großem Umfang durch erneuerbare Energien gedeckt sein. Für Besitzer von Bestandsgebäuden spielt all das dann eine Rolle, wenn bauliche Veränderungen oder Renovierungen anstehen. Das GEG verpflichtet dazu, im Rahmen von Renovierungen die Gebäudeenergieeffizienz zu steigern.

Das Gebäudeenergiegesetz kurz und knapp

Das neue Gebäudeenergiegesetz ist mit 115 Paragraphen und 11 Anlagen umfangreich und auch technisch sehr detailliert. Hier die wichtigsten Punkte in der Übersicht.

  • Weniger Bürokratie: Das GEG vereinfacht und entbürokratisiert das Energiesparrecht für Gebäude. Es führt mehrere Regelwerke zusammen: das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.
  • Einfachere Umsetzung: Ziel des GEG ist es, Bauherren, Planer, Betreiber und die öffentliche Verwaltung zu entlasten. Möglich wird das dank eines neuen Nachweisverfahrens bezüglich aller Anforderungen und eines neuen Modellgebäudeverfahrens, bei dem künftig keine Berechnungen mehr notwendig sind.
  • Verbot von Ölheizungen: Ab 2026 ist der Einbau von mit Öl betrieben Heizkesseln nur noch eingeschränkt gestattet. Ausgenommen von diesem Verbot ist nur,
    • wer über keinen Gasanschluss verfügt.
    • wer keine Anschluss an ein Fernwärmenetz hat.
    • wer den Wärme- und Kältebedarf nicht anteilig durch erneuerbare Energien decken kann.
    • Wichtig bei Altbauten: Bestehende Ölheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind und sich in Gebäuden befinden, in denen eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung möglich ist, müssen ausgetauscht werden. Der Wechsel zum klimafreundlichen Heizen wird finanziell gefördert. Staatliche Zuschüsse von bis zu 45 % sind möglich. Dazu gibt es vom Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und der KfW-Bank Förderprogramme.
  • Strom aus gebäudenahen Anlagen: Das GEG verpflichtet nicht nur zur Nutzung erneuerbarer Energien. Der Strom soll auch aus gebäudenahen Quellen stammen. Bedeutet: Wer seinen Strom aus der hauseigenen Photovoltaikanlage bezieht, kann sich dies in Zukunft besser anrechnen lassen. Damit vereint das Gesetz wirtschaftliche und nachhaltige Lösungen.
  • Finanzielle Förderung: Der Gesetzgeber fördert die neuen Maßnahmen und unterstützt damit die Umsetzung. Zu den Zuschüssen aus etablierten Programmen kommen noch steuerliche Vorteile. Wer ab 2020 baut, erhält also steuerliche Vorteile bzw. kann sich einen gewissen Anteil an den Kosten erstatten lassen.

Wichtige Regelungen des GEG für Neubauten

Alle Neubauten – abzgl. der Ausnahmen s.o. – müssen künftig den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes erfüllen – ganz egal ob Wohngebäude oder Nichtwohngebäude. Der komplette Energiebedarf für Heizung, Lüftung, Kühlung oder Warmwasserbereitung wird exakt berechnet und ist begrenzt. Falls mehr Energie benötigt wird, muss das aus nachhaltigen Energiequellen stammen, die miteinander kombiniert werden dürfen. Energieverlust muss durch die Wärmedämmung vorgebeugt sein. Anrechenbare, erneuerbare Erzeugung ist mit folgenden Anlagetypen möglich:

50% Biogas als Erfüllungsoption bei Neubauten

Das grüne Gas Biomethan, üblicherweise als Biogas bezeichnet, kann gemäß letzter Fassung des GEG als so genannte Erfüllungsoption die gesetzlichen Auflagen erfüllen. Voraussetzung ist, dass man ein Gasprodukt bezieht, das 50 % Biomethan enthält. Für Bauherren besteht der wesentliche Vorteil der neuen Regelung darin, durch die erweiterten Erfüllungsoptionen der Erneuerbare-Energien-Pflicht mehr Auswahl bei der Entscheidung zu haben, welche Technologie am besten zum eigenen Bauprojekt passt. Die Nutzung von Biomethan zeichnet sich hierbei durch eine besonders einfache Integration ins Haus aus, weil sie keinerlei zusätzliche Investitionen über die sowieso einzuplanende Heizungsanlage hinaus erfordert. Allerdings sei die 50 %-Regelung, so der Geschäftsführer des Biogasversorgers bmp greengas, nicht ausreichend: „Aus unserer Sicht ist das aber noch nicht genug, denn Biomethan ist für private Verbraucher noch immer recht kostenintensiv und damit sicher nicht die erste Wahl. Es müssen hier also weitere Anreize geschaffen werden, damit das grüne Gas seine volle Kraft entfalten und die Dekarbonisierung im Wärmebereich unterstützen kann.“

Stromspeicher zahlen stärker auf Erfüllungsoption ein

Strom aus Erneuerbaren Energien, der vor Ort erzeugt und eingesetzt wird, also zum Beispiel bei einem Ein-Familien-Haus, kann bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs angerechnet, also abgezogen werden. Dabei wird ein System mit einem Stromspeicher höher bewertet als ohne.

  • Strom aus Photovoltaik ohne Stromspeicher kann bis zu maximal 30% angerechnet werden.
  • Strom aus Photovoltaik mit Stromspeicher kann bis zu maximal 45% angerechnet werden.

Wie hoch der jeweilige Anteil ausfällt, richtet sich nach der Größe der Photovoltaikanlage. Ohne Stromspeicher werden pauschal 150 kWh pro Jahr je kWpeak installierter Leistung der Anlage angerechnet. Mit Stromspeicher wird der Wert auf 200 kWh/a erhöht.

Wichtige Regelungen des GEG für Bestandsgebäude

Auch für Besitzer von Altbauten ändert sich einiges, aber vor allem dann, wenn sie Veränderungen an ihren bestehenden Gebäuden vornehmen müssen oder wollen. Alles, was im Zuge einer solchen Maßnahme neu- oder umgebaut wird, muss sich an die neuen Richtlinien halten. Natürlich nur dann, wenn die bestehende Effizienz dadurch nicht sinkt. Wer seinen Altbau renoviert, muss die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes beachten. Nachrüstungen werden dann notwendig, wenn bestehende Gebäude nicht den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entsprechen. Maßgaben für die Heiz- und Kühlanlagen und die Warmwasserversorgung leiten sich hingegen aus Landesgesetzen ab, wie in Baden-Württemberg aus dem Erneuerbare Wärme Gesetz (EWärmeG BW): Veränderungen müssen sich daran orientieren und dürfen die Energieeffizienz nicht verringern. Zudem gelten beim Heizungstausch in Baden-Württemberg zusätzliche Regelungen für mehr Klimaschutz, die wir in diesem Blogartikel zum EWärmeG BW erklären.

Fazit

Der Klimaschutz braucht moderne und umweltfreundliche Energiemaßnahmen. Energieeffiziente Strategien im Gebäudebereich spielen bei der Energiewende eine wichtige Rolle. Dabei kann man nicht nur auf eine Maßnahme setzen. Es braucht mehrere, kombinierbare Bausteine, die – je nach Situation – zusammen zu einem guten Ergebnis führen. Zu viel Bürokratie hemmt dabei. Ob das neue Gebäudeenergiegesetz da Abhilfe schafft, wird sich zeigen.

Links

Detaillierte Informationen sowie den kompletten Text des Gebäudeenergiegesetzes finden Sie hier.

Mehr Informationen über das klimafreundliche Heizen mit einer Brennstoffzellenheizung.

Mehr Informationen über die Vorteile einer Photovoltaik-Anlage in Kombination mit einem Stromspeicher.

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