Gasetagenheizung Frau prüft Funktion

Gasetagenheizung ersetzen – Welche Alternativen gibt es ab 2024?

Gasetagenheizungen heizen einen Großteil der deutschen Wohnungen. Auch diese Heizungen fallen unter das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und müssen 2024 neuen Klimaschutzregeln entsprechen. Das gestaltet sich für die betroffenen Haus- und Wohnungseigentümer zuweilen als Herausforderung beim Heizungstausch. Wir geben wertvolle Tipps.

Wer seine alte Heizung austauschen will, ist per Gesetz ab 2024 bei der Wahl der neuen Heizungsanlage zur Nutzung klimaschonender Heizungstechnologien verpflichtet. Generell gilt: Fossil betriebene Heizungen müssen ab einem Alter von 30 Jahren ausgetauscht werden. Ab 2045 greift diese Pflicht für alle Heizungen.

Erfolgt der Heizungstausch früher, gilt die 65-%-Regelung, laut der ab dem 1. Januar 2024 neue, Wärme erzeugende Anlagen zu 65 % Erneuerbare Energie nutzen müssen. Damit scheiden Heizungen mit fossilen Energieträgern wie Öl oder Erdgas i. d. R. aus. Eine Gasheizung ist aber per se nicht verboten. Mit Hilfe eines Biogas65-Tarifes und einer verpflichtenden Beratung kann sogar bei einem Neubau weiterhin eine Gasheizung eingebaut werden.

Auch andere Heizsysteme erfüllen die 65-%-Regel.

Heizungstausch einer Gasetagenheizung ab 2024

In Deutschland gibt es 19,5 Mio. Wohngebäude, in denen sich etwa 42 Mio. Wohnungen befinden. Etwa 11,6 % dieser werden mit Gasetagenheizungen beheizt.1 In diesen rund 5 Mio. Wohnungen müssen also in den nächsten 20 Jahren die alten Gasetagenheizungen durch neue, umweltschonende Heizsysteme ausgetauscht werden.

In Eigenheimen oder im Geschosswohnungsbau mit zentralen Heizungssystemen sind klimafreundliche Lösungen relativ unkompliziert zu realisieren. Hier ist in den meisten Fällen eine Wärmepumpe die beste Lösung. Diese gibt es in verschiedenen Arten, sie erfüllt fast immer automatisch die 65-%-Regelung und man erhält beim Heizungstausch die höchste staatliche Förderung. In Mehrfamilienhäusern mit dezentralen Gasetagenheizungen sieht das nicht immer so leicht aus.

Welche Lösungen bieten sich also an, um den aktuellen gesetzlichen Vorgaben zum Klimaschutz zu entsprechen?

Meine Gasetagenheizung ist kaputt – was tun?

Der Gesetzgeber will zwar dem Klimaschutz im Wärmesektor gerecht werden und die Nutzung fossiler Heizsysteme beenden. Es soll aber auch niemand in eine Notlage gebracht werden. Im Fall einer defekten Gasetagenheizung gilt also: keine Panik!

Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner*innen müssen ihre kommunale Wärmeplanung bis Mitte 2026 fertigstellen, während Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohner*innen bis 2028 Zeit haben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es möglich, defekte Gasetagenheizungen durch neue oder gebrauchte Heizungen zu ersetzen. Fällt die Entscheidung auf eine neue Heizung, sollte diese bereits 65 % Erneuerbare Energien nutzen, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Falls keine kommunale Wärmeplanung vorliegt oder eine gebrauchte Heizung eingebaut wird, darf diese noch mit fossilen Energien betrieben werden, muss jedoch ab 2029 schrittweise steigende Anteile erneuerbarer Energieträger einsetzen.

Fällt eine Gasetagenheizung nach Mitte 2026 bzw. 2028 aus, beginnt eine Frist von 5 Jahren: In dieser Zeit muss entschieden werden, ob die Wärmeversorgung für das gesamte Gebäude künftig zentralisiert oder weiter dezentral erfolgen soll.

Fällt die Wahl auf eine dezentrale Lösung, müssen alle nach Ablauf dieser 5 Jahre neu eingebauten Etagenheizungen zu mindestens 65 % Erneuerbare Energien nutzen. Sollte die Wahl auf eine Zentralheizung fallen, gibt es im Anschluss weitere 8 Jahre Zeit, um diese Lösung umzusetzen.

Grundsätzlich sollte man mit der Hausverwaltung und den Miteigentümer*innen in Kontakt treten, um die Sachlage zu klären und über Maßnahmen zu beraten.

Reparatur der alten Gasetagenheizung ist möglich…

Der Gesetzgeber erlaubt die Reparatur einer Gasetagenheizung und sogar deren Austausch durch eine Heizung des bisherigen Typs. Allerdings gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren. Dann muss eine umweltfreundliche Alternative installiert oder beschlossen werden. Mehr Infos in unserem Artikel über das GEG-Heizungsgesetz.

Auch gibt es kein Verbot für den Einbau von Gasheizungen in Bestandsgebäuden. Diese dürfen weiterhin installiert und bis Ende 2028 mit 100 % fossilem Erdgas betrieben werden. Ab 1. Januar 2029 muss das zum Heizen genutzte Gas jedoch einen Anteil von mindestens 15 % an Biomethan bzw. Wasserstoff enthalten. Diese Beimischung von Biogas muss 2035 auf 30 % und ab 2040 auf 60 % erhöht werden.

Damit Heizungssanierer*innen nicht blindlings auf eine evtl. kostspielige Lösung setzen, ist bei einer Heizungsinstallation mit fossilen Energieträgern wie Gas oder Öl eine obligatorische Beratung durch eine*n Energieberater*in vorgesehen. Diese*r soll mögliche Heizungsalternativen und Preisentwicklungen bei den CO2-Kosten aufzeigen.

Achtung: Liegt bereits eine kommunale Wärmeplanung vor, so greift die Pflicht, mit 65 % erneuerbaren Energien zu heizen, ab diesem Zeitpunkt. Das bedeutet übersetzt, dass dafür ein Biogas65-Tarif notwendig ist.

Es besteht somit die Möglichkeit, die Gasetagenheizung mit Biogas zu betreiben. Biogas bzw. Biomethan ist eine klimaneutrale Alternative, da nur CO2 ausgestoßen wird, das zuvor von den Pflanzen aufgenommen wurde. Es werden also keine fossil eingelagerten, klimaschädlichen Gase freigesetzt.

Bestehende Gasnetze können theoretisch genauso Biomethan liefern, wie Erdgas. Biomethan (CH4) wird in der Regel über den Lieferanten analog Ökostrom zertifiziert, da es an anderer Stelle eingespeist wird. Es bedarf für einen solchen Umstieg keiner Ertüchtigung der bestehenden Gasleitungen.

Hier muss allerdings mit etwas höheren Kosten gerechnet werden, auch weil Biogas noch nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung steht. Jedoch sind auf dem Markt bereits Gastarife mit 65 % Biogas verfügbar.

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Alternative Maßnahmen zur Gasetagenheizung

Trotz der genannten Einschränkungen gibt es andere klimafreundliche Alternativen zur Gasetagenheizung, die den Regelungen des geplanten Gebäudeenergiegesetzes genügen:

Gasetagenheizung durch Zentralheizung ersetzen

Zentralheizungen lassen sich klimafreundlich organisieren. Der Umstieg von einzelnen Etagenheizungen auf eine Zentralheizung bedarf in einer Wohneigentümergemeinschaft aber der Zustimmung aller Eigentümerinnen und Eigentümer.

Daher gewährt der Gesetzgeber bei einem Umstieg auf eine Zentralheizung eine Frist von 8 Jahren bis zur Umsetzung. Die neue Zentralheizung muss der 65-%-Regel entsprechen. Die Lösung dabei wird wohl auf eine Wärmepumpe hinauslaufen. Diese Lösung kann auf bautechnische Hindernisse stoßen, wie wir in diesem Artikel darstellen.

Technisch gesehen ist der Aufwand, die dezentrale Wärmeversorgung zu zentralisieren, weniger hoch als es sich vermuten lässt. So kann z. B. der für jede Gasetagenheizung vorhandene Schornstein genutzt werden, um die Wohnung an das zentrale Rohrsystem anzuschließen.

Damit werden die Einzelheizungen über eine zentrale Gasheizung wie z. B. ein BHKW zentralisiert um vor allem die Verbrauchsspitzen abzufedern. Als Haupt-Wärmeerzeuger für Heizungs- und Brauchwasser dienen dann eine oder mehrere Wärmepumpen.

Heizen mit Strom

Der Anteil Erneuerbarer Energie am Strommix betrug im Jahr 2023 bereits 52 %.2 Das eröffnet auch im Bereich Wärmeerzeugung neue, klimaschonende Möglichkeiten. Mit Strom betriebene Heizungen wie Infrarotheizungen können auch an Wänden oder sogar an Zimmerdecken angebracht werden.

Stromdirektheizungen sind damit eine gute Alternative und entsprechen dem GEG 2024, falls der genutzte Strom zu 65 % aus erneuerbaren Ressourcen erzeugt wird. Das können Eigentümer*innen mit einem entsprechenden Ökostromvertrag nachweisen. Dies gilt allerdings nur in gut gedämmten Häusern oder selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhäusern.

Anschluss an Fernwärme

Der Gesetzgeber unterscheidet bei Fernwärmenetzen zwischen 2 Netzen:

  1. neuen Netzen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen
  2. alten Netzen, die vor 2024 bestehen bzw. sich in Bau befinden

Bei neuen Fernwärmenetzen muss der Anteil an Erneuerbaren Energien von Beginn an 65 % betragen. Bereits bestehende Fernwärmenetze müssen bis 2026 einen Transformationsplan vorlegen und ab 2030 einem Anteil von mindestens 50 % aufweisen.

Der Anschluss an ein Fernwärmenetz entbindet Verbraucher*innen von allen Lasten, die mit dem Betrieb einer Heizungsanlage verbunden sind.

Der Anschluss an das Fernwärmenetz bedingt natürlich auch wie bei der Installation einer Zentralheizung den Anschluss jeder einzelnen Wohnung an ein zentrales System, siehe oben.

Hybridheizungen

Eine Hybridheizung kombiniert 2 Systeme in einer Heizung. Diese Kombinationen können unterschiedlich sein, meist arbeiten aber eine fossile und eine erneuerbare Technologie zusammen. In jedem Fall muss das System der 65-%-Regel entsprechen.

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100 % H2-ready-Gasheizungen

Eine klimaneutrale Zukunftsperspektive haben auch grüner bzw. blauer Wasserstoff (H2). 100 % Wasserstoff-ready-Gasheizungen sind genau hierauf ausgerichtet und können perspektivisch von Erdgas auf den Betrieb mit Wasserstoff umsteigen. Informieren Sie sich hier über neue Gasheizungen, die auf 100 % Wasserstoffnutzung umgerüstet werden können.

Jedoch ist das aktuell noch Zukunftsmusik: Bis auf lokal begrenzte Netze in industriellem Zusammenhang wird momentan kein Wasserstoff zur Energienutzung bereitgestellt. Bestehende Gasnetze müssen sich für einen Umstieg auf Wasserstoff eignen oder erst noch ertüchtigt bzw. neue Netze gebaut werden.

H2-ready-Gasheizungen können nur installiert werden, wenn der lokale Gaslieferant einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze vorweisen kann, der von der staatlichen Regulierungsbehörde bestätigt werden muss.

Problematisch könnte auch der Anschaffungspreis für Wasserstoff werden. Denn Wasserstoff ist inzwischen in vielen Szenarien ein bevorzugter Energieträger z. B. im Schwerlastverkehr.

Diesem steigenden Verbrauch stehen aktuell geringe Erzeugungskapazitäten gegenüber. Gemäß der Regel von Angebot und Nachfrage ist daher mit Preissteigerungen zu rechnen.

Ausnahmen für bestimme Personengruppen

Es gibt Lebenslagen, in denen eine notwendige Heizungssanierung Menschen in eine soziale Notlage bringen kann. Deswegen hat der Gesetzgeber Personen ab einem Alter von über 80 Jahren von der Regelung ausgenommen. Auch bei einem plötzlichen Totalverlust der Heizung gibt es Ausnahmen. Auf Antrag können auch Menschen in Notlagen eine Ausnahme erreichen.

Staatliche Fördermaßnahmen und Klimaboni

Das viel diskutierte Heizungsgesetz wird mit einem umfangreichen Förderprogramm begleitet. Die Konsequenz: Noch nie war die Förderung für eine Heizungssanierung so hoch wie aktuell. Denn das Förderprogramm beinhaltet eine Förderung von bis zu 70 % der Heizungssanierungs-Kosten. Die umfangreichen Förderprogramme haben wir in unserem Beitrag zu den staatlichen Förderungen aufgeführt.

Fazit: Klimafreundlicher Austausch von Gasetagenheizungen ist eine Herausforderung

Beim Austausch einer Gasetagenheizung hat man aktuell einige Optionen, um den Regelungen des reformierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) zu entsprechen. Hier gilt es allein oder gemeinsam mit anderen Eigentümer*innen mit Hilfe eines Energieberatenden zu prüfen, was für das eigene Haus bzw. das Objekt mittel- bis langfristig die beste Lösung ist. Gerade in einem Mehrfamilienhaus kann sich die Lösung komplizierter gestalten, wobei hier der Gesetzgeber entsprechende Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren einräumt.


Belege

  1. https://www.bdew.de/media/documents/231221-BDEW-WHD2023.pdf ↩︎
  2. https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/erneuerbare-energien-in-zahlen ↩︎
  1. Heinrich

    Ein sehr aufschlussreicher Artikel! Noch nie habe ich alle wesentlichen Informationen zur Gasetagenheizung so einfach und verständlich im Im Netz gefunden. Bravo!

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