Außenaufnahme des Grundstücks der Erdgas Südwest

Neuregelung § 14a EnWG zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Änderungen und Auswirkungen des § 14a EnWG im Überblick

Was ist der § 14a EnWG?

Man sieht einen Taschenrechner, davor liegen Münzen und ein Kugelschreiber

Um das Stromnetz stabil zu halten und Netzüberlastungen zu vermeiden, regelt § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit Beschlüssen der Bundesnetzagentur den Einsatz von „steuerbaren Verbrauchs­einrichtungen“ im Nieder­spannungs­netz.

Konkret heißt das: Bei drohender Netzüberlastung können Netz­betreiber die Leistung solcher Geräte vorübergehend reduzieren, um die Netzstabilität zu gewährleisten. Die Grundversorgung der Haushalte bleibt dabei immer gewährleistet und die normale Stromversorgung wird nicht beeinträchtigt.

Im Gegenzug dürfen Netzbetreiber den Anschluss solcher Geräte nicht wegen Netzüberlastung verzögern oder ablehnen und die Verbraucher profitieren von reduzierten Netzentgelten. Seit dem 1. Januar 2024 ist die netzorientierte Steuerbarkeit dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.

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Berechnungsoptionen der Netzentgeltreduzierung

 

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

Modul 2: Prozentuale Netzentgeltreduzierung

Modul 3: Zeitvariable Netzentgeltreduzierung

Geltungsbereich

Für alle Geräte, unabhängig davon, ob ein separater Zähler vorhanden ist oder nicht.

Nur für Geräte mit separatem Zähler.

Für alle Geräte mit intelligentem Messsystem - unabhängig davon, ob ein separater Zähler vorhanden ist.

Reduzierung

Pauschale Entlastung, die unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch gewährt wird.

Entlastung auf den Arbeitspreis abhängig vom Verbrauch. Die Reduzierung beträgt 40% je verbrauchter kWh ohne Leistungsmessung.

Entlastung ergibt sich aus den drei Tarifstufen je nach Netzauslastung: Standardtarif (ST), Hochlasttarif (HT), Niedriglasttarif (NT) 

Höhe der Entlastung

Abhängig vom Netzentgelt Ihres örtlichen Netzbetreibers.

Abhängig vom Netzentgelt Ihres örtlichen Netzbetreibers.

Abhängig von den zeitvariablen Netzentgelten bzw. den Tarifstufen Ihres Netzbetreibers.

Teilnahme

Automatische Teilnahme: Bei der Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird Modul 1 standardmäßig von Ihrem Netzbetreiber an Ihren Energielieferanten zur Abrechnung gemeldet.

Wechsel auf Anfrage: Sie müssen den Wechsel zu Modul 2 selbst bei Ihrem Energielieferanten beantragen. Falls Sie dies nicht tun, wird automatisch Modul 1 angewendet.

Anmeldung auf Anfrage: Wenn Sie die Voraussetzungen für Modul 3 erfüllen (intelligentes Messsystem, keine registrierende Leistungsmessung), können Sie Modul 3 ergänzend zu Modul 1 bei Ihrem Energieversorger beantragen.

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