Bei den individuellen Netzentgelten handelt es sich um reduzierte Netzentgelte für energieintensive Unternehmen. Sie soll die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen in internationalen Märkten sicherstellen. Den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) entgehen dadurch Umsatzerlöse, die als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf alle Letztverbraucher verteilt werden. Bis Ende 2024 erfolgte das über die sogenannte § 19 StromNEV-Umlage, seit 2025 über den Aufschlag für besondere Netznutzung. Die deutschen ÜNB veröffentlichen jährlich zum 25. Oktober die Prognose und die Berechnung des Aufschlags für besondere Netznutzung auf die Letztverbräuche für das jeweilige Folgejahr.
Entwicklung der § 19 StromNEV-Umlage
Die § 19 StromNEV-Umlage ist seit 2012 Bestandteil der Stromrechnung. Sie gleicht die Mindereinnahmen der Netzbetreiber aus, die durch die Netzentgeltentlastung der stromintensiven Industrie entstehen. Die Höhe der Umlage berechnen die vier Übertragungsnetzbetreiber anhand von Prognosen zu den entgangenen Erlösen.
Höhe der Aufschläge in den vergangenen Jahren*:
* § 19 StromNEV-Umlage bzw. Aufschlag für besondere Netznutzung für Letztverbrauchskategorie A für Strommengen bis 1.000.000 kWh je Abnahmestelle und Jahr gemäß der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage
Darum ist die § 19 StromNEV-Umlage 2024 so stark gestiegen
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 25. Oktober eines Jahres die Höhe der § 19 StromNEV-Umlage für das Folgejahr zu veröffentlichen. Für das Jahr 2024 waren ursprünglich 0,403 ct/kWh vorgesehen.
Am 13. Dezember 2023 entfiel durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts der Zuschuss des Bundes zu den Übertragungsnetzentgelten in Höhe von 5,5 Mrd. Euro. Daher mussten die Übertragungsnetzentgelte nachkalkuliert werden und ein höherer Betrag als kalkuliert angesetzt werden. Nach Berechnungen der Übertragungsnetzbetreiber ist eine Erhöhung der genannten Umlage um rund 60 Prozent erforderlich. Daher wurde die § 19 StromNEV-Umlage für das Jahr 2024 auf 0,643 ct/kWh festgelegt.
Darum heißt die § 19 StromNEV-Umlage seit 2025 Aufschlag für besondere Netznutzung
Neu in 2025 ist, dass die bisherige § 19 StromNEV-Umlage erweitert wurde, um die Mehrkosten der Netzbetreiber auszugleichen, die durch die Entlastung der Netzkunden in Regionen mit viel Erneuerbaren-Energien-Anlagen entstehen. Die entgangenen Einnahmen werden als Aufschlag für besondere Netznutzung auf alle Letztverbraucher umgewälzt. Dadurch liegt der Aufschlag für besondere Netznutzung in 2025 deutlich über der bisherigen § 19 StromNEV-Umlage.
Letztverbrauchergruppen gemäß Aufschlag für besondere Netznutzung
Der Aufschlag für besondere Netznutzung variiert je nach Zuordnung zur Letztverbrauchergruppe (LV).
- Letztverbrauchergruppe A:
Private oder gewerbetreibende Stromkunden bis 1.000.000 kWh je Abnahmestelle zahlen die volle Höhe des Aufschlags für besondere Netznutzung.
- Letztverbrauchergruppe B:
Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh Strom an einer Abnahmestelle entrichten für den Anteil über 1.000.000 kWh den Aufschlag für besondere Netznutzung in Höhe von 0,050 ct/kWh.
- Letztverbrauchergruppe C:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen 0,025 ct/kWh für jede über 1.000.000 hinausgehende Kilowattstunde.
Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage
Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh haben die Möglichkeit, reduzierte Netzentgelte in Anspruch zu nehmen. Hierfür muss dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogene und selbst verbrauchte Strommenge gemeldet werden. Erst danach erhalten die Lieferanten eine Gutschrift vom Netzbetreiber für den Entlastungsbetrag, welche diese dann an den Letztverbraucher weitergeben.
Das bedeutet, die Erdgas Südwest GmbH verrechnet zunächst den regulären Satz der § 19 StromNEV-Umlage). Eine Reduzierung erfolgt nachträglich in Form einer Gutschrift nach Erhalt der Netzbetreibergutschrift, welche voraussetzt, dass der Letztverbraucher fristgerecht seiner Mengenmeldung nachkommt.
Um Ihnen die jährliche Meldung der selbstverbrauchten Strommenge zu vereinfachen, stellt Ihnen beispielhaft die Netze BW GmbH ein Meldeformular zum Download zur Verfügung.
Wie reduziert sich die § 19 StromNEV-Umlage?
Wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen an dieser Abnahmestelle erfüllt sind, reduziert sich bei einem Verbrauch über 1.000.000 kWh im Kalenderjahr die entsprechende Umlage für jede weitere kWh. Die Höhe der aktuell geltenden gesetzlichen Umlagen sowie weiterführende Informationen zu den Umlagen entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber: www.netztransparenz.de.
Ihre Ansprechpartner für Energiefragen
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