Außenaufnahme des Grundstücks der Erdgas Südwest

Wichtige Informationen zu den Preisbremsen für Unternehmen

Änderungen bei den Preisbremsengesetzen Gas/Wärme/Strom in Kraft getreten

Am 3. August 2023 ist die „Anpassungsnovelle“ zu den Preisbremsengesetzen in Kraft getreten. Neu ist insbesondere:

  • eine Entlastungen für atypische Minderverbräuche von Letztverbrauchern im Jahr 2021 (Ausgleich von Härtefällen).
  • eine ergänzende Entlastung für „tageszeitvariable Tarife“ (Schwachlast- oder Niedertarif und Hochtarif), die insbesondere auf Heizstromkunden zielt.

Sämtliche Details des Änderungsgesetzes unter Gesetz zur Änderung von Erdgas-/Wärme-/Strom-Preisbremsengesetz (Bundesgesetzblatt).

Seit Monaten ist die Situation an den Energiemärkten angespannt. Durch die deutlich gestiegenen Beschaffungskosten für Energie sind die Preise für Gas und Strom gestiegen. Eine Rückkehr zu den bisher üblichen Beschaffungskosten ist nicht abzusehen, sondern die Preise schwanken weiter auf einem hohen preislichen Niveau. Daher hat die Bundesregierung die Einführung der Gas- und Strompreisbremse beschlossen, um die Verbraucher*innen finanziell zu entlasten.

In der ersten Stufe hat die Bundesregierung bereits in Form der Dezember-Soforthilfe für eine erste Entlastung gesorgt. Hier finden Sie die Informationen zur Soforthilfe.

Die Stufe 2 trat im Wesentlichen ab März 2023 in Kraft und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar.
Die 2. Stufe der Preisbremsen wurde vorerst bis Ende 2023 beschlossen. Sie kann darüber hinaus bis Ende April 2024 verlängert werden. Im Folgenden gehen wir auf die konkreten Auswirkungen dieser Preisbremsen ein.

Die Preisbremsen im Überblick...

  Gaspreisbremse Wärmepreisbremse Strompreisbremse
Eingruppierung Entnahmestelle
≤ 1.500.000
kWh/Jahr
Entnahmestelle
> 1.500.000
kWh/Jahr (RLM)
Entnahmestelle
≤ 1.500.000
kWh/Jahr
Entnahmestelle
> 1.500.000
kWh/Jahr
Entnahmestelle
≤ 30.000
kWh/Jahr
Entnahmestelle
> 30.000
kWh/Jahr
Laufzeit 1. Januar 2023 - 31. Dezember 2023
(Verlängerung bis 30. April 2024 geplant)
Entlastungskontingent 80 %
des im Sept. 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs
70 %
des gemessenen Jahresverbrauchs in 2021
80 %
des im Sept. 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs

70 %
des gemessenen Jahresverbrauchs in 2021

80 %
des prognostizierten Jahresverbrauchs
70 %
des gemessenen Jahresverbrauchs in 2021 bzw. des prognostizierten Jahresverbrauchs
Preisbremse/Referenzpreis 12 ct/kWh
(Brutto*)
7 ct/kWh
(Netto**)
9,5 ct/kWh
(Brutto*)
7,5 ct/kWh
(Netto**
9 ct/kWh für Dampf!)
40 ct/kWh
(Brutto*)
13 ct/kWh
(Netto**)
Entlastungsbetrag Monatlicher Entlastungsbetrag = (individueller Preis - Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12
Höchstgrenzen Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund) greifen verschiedenen absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind. Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggf. verringern
Stand Januar 2023
Alle Angaben ohne Gewähr

* Brutto: inklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen
** Netto: exklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen

Fragen unserer Kund*innen zur Strompreisbremse

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Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Die von der Regierung beschlossene Strompreisbremse ist ab 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 gültig und wirkt rückwirkend auch für Januar und Februar. Die Strompreisbremse kann von der Bundesregierung bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Bei der Strompreisbremse werden zwei Gruppen mit unterschiedlichen Preisdeckeln und Entlastungen unterschieden:

1. Gruppe: Verbrauch unter 30.000 kWh/Jahr
40 Cent/kWh brutto (inklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen)
für 80% des prognostizierten Verbrauchs*.

2. Gruppe – Verbrauch über 30.000 kWh/Jahr:
13 Cent/kWh netto (exklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen)
für 70% des prognostizierten Verbrauchs*.

*Bei Kund*innen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) wird für die Ermittlung des Entlastungsbetrags nicht der prognostizierte Jahresverbrauch, sondern der Jahresverbrauch von 2021 verwendet.

Für den darüber hinausgehenden Verbrauch zahlen Kund*innen den mit Erdgas Südwest vertraglich vereinbarten Preis.

Die Entlastungen müssen nicht bei uns beantragt werden. Diese geben wir automatisch an unsere Kund*innen weiter.

Hinweis: Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis darunter, zahlen Sie selbstverständlich Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen.

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Wer ist für die Strompreisbremse nicht anspruchsberechtigt?

Unternehmen oder die Personen oder Organisationen, die das Unternehmen kontrollieren, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, sind nicht anspruchsberechtigt.

Hinweis: Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in §§ 9 und 10 StromPBG.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.

Man sieht ein Taschenrechner Icon

Wie wird der Entlastungsbetrag der Strompreisbremse berechnet?

Der Entlastungsbetrag in Euro berechnet sich aus dem Differenzbetrag und dem Entlastungs­kontingent. Bitte beachten Sie, dass für die beiden oben definierten Gruppen unterschiedliche Grundlagen für den Differenzbetrag und das Entlastungskontingent gelten.

Das jeweilige Entlastungskontingent bemisst sich in der Regel nach dem Verbrauch in der Vergangenheit bzw. nach der Jahresverbrauchsprognose in einem bestimmten in den Gesetzen festgelegten Zeitraum und wird einmalig festgelegt. Das Entlastungskontigent wird also nachträglich nicht an den tatsächlichen Jahresverbrauch angepasst, auch wenn sich dieser im Vergleich zum prognostizierten Jahresverbrauch verringert oder erhöht hat.

Der Entlastungsbetrag ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Kosten in Euro pro kWh Strom und dem Entlastungskontingent.

Entlastungsbetrag = Differenzbetrag * Entlastungskontingent

1. Gruppe mit Verbrauch unter 30.000 kWh/Jahr

  • Differenzbetrag:

Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gedeckelten Preis von 40 Cent/kWh brutto*.

  • Monatliches Entlastungskontingent:
    • Stromkund*innen mit Standardlastprofil (kurz SLP):
      80% der aktuellen Jahresprognose geteilt durch 12
    • Stromkund*innen mit registrierender Leistungsmessung (kurz RLM):
      80% des Jahresverbrauchs 2021 geteilt durch 12

*inkl. Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen.

2. Gruppe mit Verbrauch über 30.000 kWh/Jahr

  • Differenzbetrag:

Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gedeckelten Preis von 13 Cent/kWh netto*.

  • Monatliches Entlastungskontingent
    • Stromkund*innen nach Standardlastprofil (kurz SLP):
      70 % der aktuellen Jahresprognose geteilt durch 12
    • Stromkund*innen mit registrierender Leistungsmessung (kurz RLM):
      70 % des Jahresverbrauchs 2021 geteilt durch 12

*exkl. Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen

Bei Unternehmen mit einem flexiblen Energieliefervertrag (z.B. Spot) ist eine Berechnung des individuellen Entlastungsbetrages vorab nicht möglich. Der Entlastungsbetrag wird jedoch monatlich berechnet und auf der Energierechnung ausgewiesen.

Weitere Informationen zur Strompreisbremse finden Sie hier: FAQ-Liste zur Strompreisbremse

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Wie wird der Entlastungsbetrag der Strompreisbremse weitergegeben?

Die Entlastungsbeträge werden ab dem 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar verrechnet. Wir berücksichtigen dies in einer abgemilderten Abschlagsanpassung / Vorauszahlung. Bei RLM-Kund*innen wird der Rechnungsbetrag entsprechend angepasst. Die Entlastungsbeträge übernimmt der Lieferant, der zum Stichtag 1. März 2023 mit Strom beliefert.

Fragen unserer Kund*innen zur Gaspreisbremse

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Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Die von der Regierung beschlossene Gaspreisbremse ist ab 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 gültig und wirkt rückwirkend auch für Januar und Februar. Die Gaspreisbremse kann von der Bundesregierung bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Bei der Gaspreisbremse werden zwei Gruppen mit unterschiedlichen Preisdeckeln und Entlastungen unterschieden:
(Ausnahmen und weitere Anspruchsberechtigte der jeweiligen Gruppen werden weiter unten im Detail aufgelistet)

1. Gruppe mit Verbrauch bis 1,5 GWh/Jahr:
12 Cent/kWh brutto(inklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen)
für 80% des prognostizierten Verbrauchs*.

2. Gruppe mit registrierender Leistungsmessung (kurz RLM) und mit einem Verbrauch größer als 1,5 GWh/Jahr:
7 Cent/kWh netto (exklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen)
für 70% des Verbrauchs aus 2021
→ Die Preisbremse für Gruppe 2 gilt bereits zum 1. Januar 2023.

* Für die Ermittlung des Entlastungsbetrags wird bei Kund*innen mit Standardlastprofil (kurz SLP) der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch verwendet. Bei RLM-Lieferstellen gilt der RLM-Jahresverbrauch von 2021.

Für den darüberhinausgehenden Verbrauch zahlen Kund*innen den mit Erdgas Südwest vertraglich vereinbarten Preis.

Hinweis: Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis darunter, zahlen Sie selbstverständlich Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen.

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Wer ist für die Gaspreisbremse anspruchsberechtigt

1. Gruppe: Verbrauch < 1,5 GWh/Jahr

  • SLP-Lieferstellen (außer Krankenhäuser, diese gehören zur 2. Gruppe)
  • RLM-Kunden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • generell Jahresverbrauch < 1,5 GWh ODER
    • Unternehmen unabhängig des Verbrauchs (d.h. auch mit einem Verbrauch > 1,5 GWh)
      • Gasbezug im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft
      • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
      • Kindertagesstätten, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt
      • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Hinweis: RLM-Kunden der Gruppe 1 müssen dem Lieferanten eine Anspruchsberechtigung in Textform mitteilen. Bitte nutzen Sie dafür die E-Mail-Adresse energie@erdgas-suedwest.de oder wenden Sie sich an Ihren Erdgas Südwest-Kundenbetreuer.

2. Gruppe: Verbrauch > 1,5 GWh/Jahr (Groß- und Industriekunden)

  • Alle RLM-Lieferstellen die einen Jahresverbrauch > 1,5 GWh/Jahr aufweisen und
    nicht in die Regelung der Gruppe 1 fallen bzw. nicht die genannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Zugelassene Krankenhäuser (SLP)
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Wer ist für die Gaspreisbremse nicht anspruchsberechtigt?

Letztverbraucher, die leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, sind nicht anspruchsberechtigt. Ausgenommen davon sind allerdings Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben.

Unternehmen oder die Personen oder Organisationen, die das Unternehmen kontrollieren, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat.

Hinweis: Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.

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Wie wird der Entlastungsbetrag der Gaspreisbremse berechnet?

Der Entlastungsbetrag in Euro berechnet sich aus dem Differenzbetrag und dem Entlastungs­kontingent. Bitte beachten Sie, dass für die beiden oben definierten Gruppen unterschiedliche Grundlagen für den Differenzbetrag und das Entlastungskontingent gelten.

Das jeweilige Entlastungskontingent bemisst sich in der Regel nach dem Verbrauch in der Vergangenheit bzw. nach der Jahresverbrauchsprognose in einem bestimmten in den Gesetzen festgelegten Zeitraum und wird einmalig festgelegt. Das Entlastungskontigent wird also nachträglich nicht an den tatsächlichen Jahresverbrauch angepasst, auch wenn sich dieser im Vergleich zum prognostizierten Jahresverbrauch verringert oder erhöht hat.

Der Entlastungsbetrag ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Kosten in Euro pro kWh Strom und dem Entlastungskontingent.

Entlastungsbetrag = Differenzbetrag * Entlastungskontingent

1. Gruppe

  • Differenzbetrag:

Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gedeckelten Preis von 12 Cent/kWh brutto*.

  • Monatliches Entlastungskontingent
    • Gaskund*innen nach Standardlastprofil (kurz SLP):
      80% der aktuellen Jahresprognose geteilt durch 12
    • Gaskund*innen mit registrierender Leistungsmessung (kurz RLM):
      80% des Jahresverbrauchs 2021 geteilt durch 12

*inkl. Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen.

2. Gruppe

  • Differenzbetrag:

Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gedeckelten Preis von 7 Cent/kWh netto*.

  • Monatliches Entlastungskontingent

Private Haushalte und RLM: 70 % des Jahresverbrauchs 2021 geteilt durch 12

*exkl. Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen.

Weitere Informationen zur Wärme- und Gaspreisbremse finden Sie hier: FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse.

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Wie wird der Entlastungsbetrag der Gaspreisbremse weitergegeben?

Die Entlastungsbeträge werden ab dem 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar verrechnet. Die monatlichen Entlastungsbeträge für Groß- und Industriekunden werden bereits ab dem 1. Januar 2023 verrechnet. Wir berücksichtigen dies in einer abgemilderten Abschlagsanpassung / Vorauszahlung. Bei RLM-Kunden wird der Rechnungsbetrag entsprechend angepasst. Die Entlastungsbeträge übernimmt der Lieferant, der zum Stichtag 1. März 2023 bzw. 1. Januar 2023 mit Gas beliefert.

Fragen zu Preisbremsen-Höchstgrenzen

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Welche Höchstgrenzen sind bei den Preisbremsen inklusive Differenzbetragsanpassungsverordnung zu beachten?

Diese Regelungen betreffen die Entlastung von größeren Unternehmen, die insgesamt um mehr als 2 Millionen Euro je Unternehmensverbund entlastet werden (für Landwirtschaft und Fischerei gelten niedrigere Werte). Für sehr große industriellen Verbraucher mit einer Gesamtentlastung von mehr als 4 Millionen, 50 Millionen, 100 Millionen und bis zu 150 Millionen Euro gelten jeweils unterschied­liche Regelungen – abhängig vom Gewinnrückgang des Unternehmens, der Einordnung als energie­intensiver Betrieb oder der Energie- und Handelsintensität der jeweiligen Branche. Für Entlastungen ab einer Höhe von 150 Millionen Euro sind Einzel-Notifizierungen bei der EU-Kommission erforder­lich.

Hier finden Sie eine Übersicht der Preisbremsen-Höchstgrenzen.

Differenzbetragsanpassungsverordnung

Die Differenzbetragsanpassungsverordnung wurde von der Bundesregierung am 01.03.2023 beschlossen und ist am 22.03.2023 in Kraft getreten. Sie beinhaltet eine Deckelung der Preisbremsen zusätzlich zu den Höchstgrenzen ab Mai 2023 mit weiterer Anpassung ab Oktober 2023 und betrifft Letztverbraucher mit einer erwarteten Entlastungssumme von über 2 Mio. Euro.

Weitere Informationen können Sie folgenden Pressemitteilungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) entnehmen:

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Wo finde ich weiterführende Informationen und das Musterformular zur Selbsterklärung?

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

Auf dem Antragsportal finden Sie auch das Musterformular (PDF-Vorlage) für die Erstellung der Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG

Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.