Außenaufnahme des Grundstücks der Erdgas Südwest

Kundeninformationen zu den Energiepreisbremsen für Unternehmen

Wichtige Informationen zu den Preisbremsen für Unternehmen

Finale Abrechnung Entlastungen / Endabrechnungen

In den Rechnungen sind auf den Detailseiten zu den Energiepreisbremsen immer nur die Werte des aktuellen Monats zu sehen. Daraus können nicht alle (Entlastungs-)Werte des gesamten Abrechnungszeitraums nachvollzogen werden.

Um hier Transparenz zu vermitteln, werden auf der Endabrechnung alle ursprünglich ermittelten und final gebuchten Entlastungen in Form einer Übersichtstabelle dargestellt. Details finden Sie im Abschnitt "Endabrechnung der Entlastungen".

In den letzten Jahren war die Situation an den Energiemärkten angespannt. Aufgrund der erheblich gestiegenen Beschaffungskosten für Energie waren die Preise für Gas und Strom angestiegen. Daher hatte die Bundesregierung die Einführung der Gas- und Strompreisbremse beschlossen, um die Verbraucher*innen finanziell zu entlasten.

In der ersten Stufe hatte die Bundesregierung bereits in Form der Dezember-Soforthilfe für eine erste Entlastung gesorgt. Hier finden Sie die Informationen zur Soforthilfe.

Die Stufe 2 trat im Wesentlichen im März 2023 in Kraft und galt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar. Die Preisbremsen wurden nach dem 31. Dezember 2023 nicht mehr verlängert. Auf die konkreten Auswirkungen der Preisbremsen gehen wir im Folgenden ein.

Die Preisbremsen im Überblick

  Gaspreisbremse Wärmepreisbremse Strompreisbremse
Eingruppierung Entnahmestelle
≤ 1.500.000
kWh/Jahr
Entnahmestelle
> 1.500.000
kWh/Jahr (RLM)
Entnahmestelle
≤ 1.500.000
kWh/Jahr
Entnahmestelle
> 1.500.000
kWh/Jahr
Entnahmestelle
≤ 30.000
kWh/Jahr
Entnahmestelle
> 30.000
kWh/Jahr
Laufzeit 1. Januar 2023 - 31. Dezember 2023
(Verlängerung bis 30. April 2024 geplant)
Entlastungskontingent 80 %
des im Sept. 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs
70 %
des gemessenen Jahresverbrauchs in 2021
80 %
des im Sept. 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs

70 %
des gemessenen Jahresverbrauchs in 2021

80 %
des prognostizierten Jahresverbrauchs
70 %
des gemessenen Jahresverbrauchs in 2021 bzw. des prognostizierten Jahresverbrauchs
Preisbremse/Referenzpreis 12 ct/kWh
(Brutto*)
7 ct/kWh
(Netto**)
9,5 ct/kWh
(Brutto*)
7,5 ct/kWh
(Netto**
9 ct/kWh für Dampf!)
40 ct/kWh
(Brutto*)
13 ct/kWh
(Netto**)
Entlastungsbetrag Monatlicher Entlastungsbetrag = (individueller Preis - Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12
Höchstgrenzen Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund) greifen verschiedenen absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind. Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggf. verringern
Stand Januar 2023
Alle Angaben ohne Gewähr

* Brutto: inklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen
** Netto: exklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen

Haben Sie weitere Fragen zu den Energiepreisbremsen?

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