Photovoltaikanlage mit Stromspeicher kaufen
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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland. Erfahren Sie, wie dieses Gesetz Betreibern von Solaranlagen, Windkraftanlagen und anderen erneuerbaren Energiesystemen durch Vergütungen finanzielle Anreize bietet.
Bei dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) handelt es sich um eine energiewirtschaftliche, staatliche Vorschrift, die die Förderung erneuerbarer Energien regelt. Das EEG hat zum Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen, um ihren Anteil am Strommix zu erhöhen.
Das EEG sieht vor, dass bestimmte erneuerbare Energien, wie z.B. Strom aus Photovoltaik-Anlagen, Windenergie, Biomasse oder auch Wasserstoff, eine garantierte Vergütung für die erzeugte Energie erhalten, welche sie in das öffentliche Netz einspeisen. Diese Vergütung soll Investitionen in erneuerbare Energien attraktiver machen.
Das Gesetz trägt daher dazu bei, den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren und den Energieverbrauch aus fossilen Energieträgern zu senken.
Die EEG-Einspeisevergütung ist ein wichtiger Bestandteil des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Betreiber*innen von erneuerbaren Energiesystemen erhalten damit eine garantierte Vergütung für die von ihnen erzeugte Energie, die sie ins Stromnetz einspeisen.
Die Einspeisevergütung funktioniert folgendermaßen: Betreiber*innen von erneuerbaren Energiesystemen, wie z.B. Photovoltaik-Anlagen, Windkraft-Anlagen oder Biomasse-Kraftwerken, liefern die erzeugte Energie an das Stromnetz. Die Einspeisevergütung wird ihnen für jede eingespeiste Kilowattstunde berechnet und ausgezahlt.
Die Höhe der Vergütung variiert je nach Technologie und Alter der Anlage. Die Vergütungen werden regelmäßig angepasst und sind zeitlich befristet.
Für Besitzer*innen von Photovoltaik-Anlagen bedeutet die EEG-Einspeisevergütung, dass sie eine auf 20 Jahre angelegte, garantierte Vergütung für die von ihnen erzeugte Energie erhalten, die sie nicht selbst verbrauchen. Denn die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den durch PV-Anlagen erzeugten Strom, der dem Stromnetz zur Verfügung gestellt wird, bevorzugt abzunehmen.
Durch die Einspeisevergütung erhalten Photovoltaik-Besitzer*innen eine finanzielle Unterstützung für ihre Anlage und können so die Kosten für den Kauf und die Installation der Anlage teilweise oder sogar vollständig finanzieren.
Die Frage, welche Regelung des EEG für eine bestimmte PV-Anlage gilt, hängt von dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ab. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde im Laufe der Jahre mehrmals geändert, um den Ausbau erneuerbarer Energien weiter zu beschleunigen und gleichzeitig die Kosten für Stromverbraucher*innen zu reduzieren.
Entscheidend für die Beantwortung der Frage, welche Fassung des Gesetzes für Ihre Solar-Anlage gilt, ist immer das Datum, zu dem Ihre Anlage offiziell in Betrieb gegangen ist. Daraus leitet sich auch die Höhe der Einspeisevergütung ab, die sich wiederum nach der Größe bemisst. Denn in der Regel gelten für Anlagen kleiner als 10 kWpeak andere Vergütungssätze als für größere Anlagen.
Im Juli 2022 beschloss die Bundesregierung eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und änderte damit zentrale Punkte des EEG. Am 1. Februar 2024 sind weitere Änderungen in Kraft getreten. Sie wirken sich insbesondere auf die Höhe der Einspeisevergütung für durch Photovoltaik-Anlagen erzeugten und ins allgemeine Stromnetz eingespeisten Solarstrom aus.
Besitzer*innen von PV-Anlagen, die ab dem 1. Februar 2025 in Betrieb genommen werden, erhalten eine (Teil-) Einspeisevergütung von 7,94 Cent/kWh statt den bisherigen 8,03 Cent/kWh.
Die Einspeisevergütung sinkt seit 2024 zudem im Halbjahrestakt um weitere 1 %. Zur Verdeutlichung: PV-Anlagen, die ab dem 1. August 2024 starteten, erwirtschafteten 8,03 Cent/kWh. Bei Inbetriebnahme ab dem 1. Februar 2025 liegt der Betrag bei nur noch 7,94 Cent/kWh.
Die zum Zeitpunkt der offiziellen Inbetriebnahme der PV-Anlage geltenden Sätze sind für eine Laufzeit von 20 Jahren garantiert.
Bei der Höhe der Einspeisevergütung ist außerdem zwischen Anlagen, die teilweise zur Eigenversorgung genutzt werden (Teileinspeisung), und solchen, deren Strom komplett ins Stromnetz eingespeist wird (Volleinspeisung) zu unterscheiden. Die ehemalige Begrenzung auf 70 % möglicher Einspeisung selbst erzeugten Stroms wurde abgeschafft. Für die Höhe der Einspeisevergütung ist außerdem die Größe der Anlage, also die maximale Leistung (kWpeak), relevant.
In Anbetracht dieser Faktoren ergeben sich folgende Vergütungssätze für PV-Anlagen:
Einspeiseart |
Leistung |
Vergütung bei Inbetriebnahme 01.08.2024 bis 31.01.2025 |
Vergütung bei Inbetriebnahme 01.02.2025 bis 31.07.2025 |
---|---|---|---|
Teileinspeisung |
bis zu 10 kWpeak |
8,03 Cent pro kWh |
7,94 Cent pro kWh |
Teileinspeisung |
Leistungsanteil ab 10 bis 40 kWpeak |
6,95 Cent pro kWh |
6,88 Cent pro kWh |
Volleinspeisung |
bis zu 10 kWpeak |
12,73 Cent pro kWh |
12,6 Cent pro kWh |
Volleinspeisung |
Leistungsanteil ab 10 bis 40 kWpeak |
10,68 Cent pro kWh |
10,56 Cent pro kWh |
Zu beachten ist, dass bei den Anlagen über 10 kWpeak die Einspeisevergütung gesplittet wird. Das bedeutet: Der geminderte Vergütungssatz gilt nur für die Leistung ab 10 kWpeak. Eine Anlage mit Volleinspeisung und 20 kWpeak Leistung erhält daher für die ersten 10 kWpeak 12,73 bzw. 12,6 Cent und für die zweiten 10 kWpeak 10,68 bzw. 10,56 Cent. Im Durchschnitt ergibt dies also für jede Kilowattstunde 11,71 bzw. 11,58 Cent und das über eine Laufzeit von 20 Jahren für eine Solaranlage mit Volleinspeisung.
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Mit den letzten Novellen des EEG 2022 und 2023 ist der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen noch einfacher und vor allem wirtschaftlicher geworden. Weitere Erleichterungen wurden mit dem Solarpaket der Bundesregierung beschlossen. Hier ein Überblick, welche Regelungen seit 2024 gelten:
Das Solarpaket der Bundesregierung sieht außerdem weitere Erleichterungen vor. Ziel ist es benachteiligte und ungenutzte Flächen einfacher für Photovoltaik zu nutzen. Die neuen Regelungen sind am 16. Mai 2024 in Kraft getreten. Hier ein Überblick der wichtigsten Neuerungen:
Um die Einspeisevergütung zu erhalten, müssen Betreiber*innen von Photovoltaik-Anlagen diese beim örtlichen Netzbetreiber (veranlasst die Auszahlung der Vergütung) anmelden. Weiterhin muss man die PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister registrieren. Beide Schritte sollten rechtzeitig vor der Inbetriebnahme geplant werden, da insbesondere die Anmeldung beim Netzbetreiber einige Wochen in Anspruch nehmen kann. In der Regel übernimmt die*der Installateur*in bzw. Solaranbieter beide Anmeldungen.
Wichtig ist zudem die Photovoltaik-Anlage beim Finanzamt anzumelden, denn im Sinne des Umsatzsteuergesetztes gelten Betreiber*innen von PV-Anlagen weiterhin als Unternehmer*innen. Seit Anfang 2023 gibt es hier allerdings einen großen Vorteil: Die Erträge aus der Stromeinspeisung sind seither von der Einkommenssteuer befreit. Diese Regelung gilt für PV-Anlagen auf Wohngebäuden und Gewerbeimmobilien bis 30 kWp Bruttonennleistung.
Nach der Registrierung und Inbetriebnahme der Anlage müssen die Betreiber*innen regelmäßig Messwerte über die erzeugte Energie an die zuständige Behörde übermitteln. Dazu müssen sie einmal jährlich die Daten des Einspeisezählers ablesen und an die zuständige Netzbetreiberfirma übermitteln. Auf der Basis dieser Daten werden die monatlichen Abschlagszahlungen berechnet und ausgezahlt. Die Vergütung wird nur für die Energie gezahlt, die tatsächlich ins Stromnetz eingespeist wird.
Das Ende der EEG-Förderung bedeutet, dass die garantierte Einspeisevergütung für erneuerbare Energien, in diesem Fall die Photovoltaik, nach einer bestimmten Zeit ausläuft. Das heißt, die Einspeisevergütung für Betreiber*innen von Photovoltaik-Anlagen entfällt nach Ablauf von 20 Jahren.
Aber auch ohne die garantierte Vergütung können Betreiber*innen ihre erzeugte Energie verkaufen – dann allerdings auf dem freien Markt und zu den dort üblichen Preisen, die in der Regel niedriger ausfallen, als die garantierte Vergütung.
Das EEG-Förderende kann für Besitzer*innen von Photovoltaik-Anlagen eine Herausforderung darstellen, da sie weniger Gewinn erzielen. Einige entscheiden sich dann dafür, ihre Anlagen durch neuere, leistungsstärkere zu ersetzen. Andere erhöhen beispielsweise ihren Eigenverbrauch, um die Anlagen weiterhin rentabel zu betreiben.
Die Einspeisevergütung hat in der Vergangenheit regelmäßig abgenommen und sinkt seit dem 1. Februar 2024 halbjährlich um 1 %. Das hat mehrere Gründe:
Diese Frage lässt sich nicht eindeutig in eine Richtung beantworten, denn sowohl für den Eigenverbrauch als auch für die Einspeisung gibt es gute Gründe.
Der Eigenverbrauch ermöglicht es den Betreiber*innen von PV-Anlagen, die erzeugte Energie direkt vor Ort zu nutzen, anstatt sie ins Stromnetz einzuspeisen. Dadurch können sie ihre Energiekosten senken und ihre Unabhängigkeit von den Energieversorgerunternehmen erhöhen.
Nach der starken Erhöhung der Energiepreise steigt auch der finanzielle Vorteil. Denn Strom, der selbst erzeugt und verbraucht wird, muss nicht teuer eingekauft werden. Die Einspeisevergütung wiederum ermöglicht es den Betreiber*innen, direkt einen Teil ihrer Kosten durch die Vergütung für die eingespeiste Energie zurückzugewinnen. Dies kann die Rentabilität der Anlage erhöhen und die Investition attraktiver machen.
Auch wenn die Einspeisevergütung sinkt, kann eine PV-Anlage rentabel sein, insbesondere wenn die Kosten für die Anlage und den Betrieb sinken und der Eigenverbrauch steigt. Je höher die Strompreise, desto höher die Ersparnis durch nicht extern zugekaufte Energie. Deshalb müssen bei der Berechnung der Rentabilität einer PV-Anlage die Faktoren Eigenverbrauch und Entwicklung der Strompreise mit einbezogen werden.