Wärmestrom für Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen

Wärmestrom aus 100 % Wasserkraft für ein gemütliches und nachhaltiges Zuhause

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Sichere Versorgung

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Stabile Preise

Unsere langfristige Beschaf­fungs­strategie schützt Sie vor starken Preisschwankungen. Kurzfristige Markt­entwicklungen wirken sich somit nicht auf unsere Preise aus.

Heizungs- und Solarexperte

Wir bieten Ihnen Energielösungen aus einer Hand. Profitieren Sie von unseren effizienten Heizungen und Solaranlagen.

Häufige Fragen

Da Wärmestrom für den Betrieb von verschiedenen Heizsystemen genutzt wird, ist er vielen auch als „Heizstrom“ bekannt. Heizsysteme die Wärmestrom nutzen sind Speicherheizungen (auch als Nachtspeicherheizung bekannt) und elektrische Wärmepumpen, die vor allem in neuen Einfamilienhäusern oder nach der Sanierung von Immobilien eingebaut werden. Der Wärme- oder Heizstrom, der verbraucht wird, wird immer separat vom regulären Haushaltsstrom erfasst: Entweder wird bei der getrennten Messung über einen getrennten Zähler ganz losgelöst vom Haushaltsstrom gemessen oder bei der gemeinsamen Messung zusammen mit dem Haushaltsstrom mit Hilfe eines Doppeltarifzählers.

< class="nav-item">Wie können Sie Wärmestrom Kund*in werden?

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

< class="nav-item">Allgemeines
< class="nav-item">100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

< class="nav-item">Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

< class="nav-item">Allgemeines
< class="nav-item">100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

< class="nav-item">Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

< class="nav-item">Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Bei uns ist Ihre Energieversorgung in guten Händen

< class="nav-item">Was ist Wärmestrom?

Da Wärmestrom für den Betrieb von verschiedenen Heizsystemen genutzt wird, ist er vielen auch als „Heizstrom“ bekannt. Heizsysteme die Wärmestrom nutzen sind Speicherheizungen (auch als Nachtspeicherheizung bekannt) und elektrische Wärmepumpen, die vor allem in neuen Einfamilienhäusern oder nach der Sanierung von Immobilien eingebaut werden. Der Wärme- oder Heizstrom, der verbraucht wird, wird immer separat vom regulären Haushaltsstrom erfasst: Entweder wird bei der getrennten Messung über einen getrennten Zähler ganz losgelöst vom Haushaltsstrom gemessen oder bei der gemeinsamen Messung zusammen mit dem Haushaltsstrom mit Hilfe eines Doppeltarifzählers.

< class="nav-item">Wie können Sie Wärmestrom Kund*in werden?

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

< class="nav-item">Allgemeines
< class="nav-item">100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

< class="nav-item">Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Tarifdetails
< class="nav-item">Was ist Wärmestrom?

Da Wärmestrom für den Betrieb von verschiedenen Heizsystemen genutzt wird, ist er vielen auch als „Heizstrom“ bekannt. Heizsysteme die Wärmestrom nutzen sind Speicherheizungen (auch als Nachtspeicherheizung bekannt) und elektrische Wärmepumpen, die vor allem in neuen Einfamilienhäusern oder nach der Sanierung von Immobilien eingebaut werden. Der Wärme- oder Heizstrom, der verbraucht wird, wird immer separat vom regulären Haushaltsstrom erfasst: Entweder wird bei der getrennten Messung über einen getrennten Zähler ganz losgelöst vom Haushaltsstrom gemessen oder bei der gemeinsamen Messung zusammen mit dem Haushaltsstrom mit Hilfe eines Doppeltarifzählers.

< class="nav-item">Wie können Sie Wärmestrom Kund*in werden?

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

< class="nav-item">Allgemeines
< class="nav-item">100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

< class="nav-item">Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Da Wärmestrom für den Betrieb von verschiedenen Heizsystemen genutzt wird, ist er vielen auch als „Heizstrom“ bekannt. Heizsysteme die Wärmestrom nutzen sind Speicherheizungen (auch als Nachtspeicherheizung bekannt) und elektrische Wärmepumpen, die vor allem in neuen Einfamilienhäusern oder nach der Sanierung von Immobilien eingebaut werden. Der Wärme- oder Heizstrom, der verbraucht wird, wird immer separat vom regulären Haushaltsstrom erfasst: Entweder wird bei der getrennten Messung über einen getrennten Zähler ganz losgelöst vom Haushaltsstrom gemessen oder bei der gemeinsamen Messung zusammen mit dem Haushaltsstrom mit Hilfe eines Doppeltarifzählers.

< class="nav-item">Wie können Sie Wärmestrom Kund*in werden?

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

< class="nav-item">Allgemeines
< class="nav-item">100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

< class="nav-item">Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

< class="nav-item">100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

< class="nav-item">Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

< class="nav-item">Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Bei uns ist Ihre Energieversorgung in guten Händen

Was ist Wärmestrom?

Da Wärmestrom für den Betrieb von verschiedenen Heizsystemen genutzt wird, ist er vielen auch als „Heizstrom“ bekannt. Heizsysteme die Wärmestrom nutzen sind Speicherheizungen (auch als Nachtspeicherheizung bekannt) und elektrische Wärmepumpen, die vor allem in neuen Einfamilienhäusern oder nach der Sanierung von Immobilien eingebaut werden. Der Wärme- oder Heizstrom, der verbraucht wird, wird immer separat vom regulären Haushaltsstrom erfasst: Entweder wird bei der getrennten Messung über einen getrennten Zähler ganz losgelöst vom Haushaltsstrom gemessen oder bei der gemeinsamen Messung zusammen mit dem Haushaltsstrom mit Hilfe eines Doppeltarifzählers.

< class="nav-item">Wie können Sie Wärmestrom Kund*in werden?

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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< class="nav-item">100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

< class="nav-item">Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Tarifdetails
< class="nav-item">Was ist Wärmestrom?

Da Wärmestrom für den Betrieb von verschiedenen Heizsystemen genutzt wird, ist er vielen auch als „Heizstrom“ bekannt. Heizsysteme die Wärmestrom nutzen sind Speicherheizungen (auch als Nachtspeicherheizung bekannt) und elektrische Wärmepumpen, die vor allem in neuen Einfamilienhäusern oder nach der Sanierung von Immobilien eingebaut werden. Der Wärme- oder Heizstrom, der verbraucht wird, wird immer separat vom regulären Haushaltsstrom erfasst: Entweder wird bei der getrennten Messung über einen getrennten Zähler ganz losgelöst vom Haushaltsstrom gemessen oder bei der gemeinsamen Messung zusammen mit dem Haushaltsstrom mit Hilfe eines Doppeltarifzählers.

< class="nav-item">Wie können Sie Wärmestrom Kund*in werden?

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Da Wärmestrom für den Betrieb von verschiedenen Heizsystemen genutzt wird, ist er vielen auch als „Heizstrom“ bekannt. Heizsysteme die Wärmestrom nutzen sind Speicherheizungen (auch als Nachtspeicherheizung bekannt) und elektrische Wärmepumpen, die vor allem in neuen Einfamilienhäusern oder nach der Sanierung von Immobilien eingebaut werden. Der Wärme- oder Heizstrom, der verbraucht wird, wird immer separat vom regulären Haushaltsstrom erfasst: Entweder wird bei der getrennten Messung über einen getrennten Zähler ganz losgelöst vom Haushaltsstrom gemessen oder bei der gemeinsamen Messung zusammen mit dem Haushaltsstrom mit Hilfe eines Doppeltarifzählers.

< class="nav-item">Wie können Sie Wärmestrom Kund*in werden?

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

< class="nav-item">Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Bei uns ist Ihre Energieversorgung in guten Händen

< class="nav-item">100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

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< class="nav-item">Was ist Wärmestrom?

Da Wärmestrom für den Betrieb von verschiedenen Heizsystemen genutzt wird, ist er vielen auch als „Heizstrom“ bekannt. Heizsysteme die Wärmestrom nutzen sind Speicherheizungen (auch als Nachtspeicherheizung bekannt) und elektrische Wärmepumpen, die vor allem in neuen Einfamilienhäusern oder nach der Sanierung von Immobilien eingebaut werden. Der Wärme- oder Heizstrom, der verbraucht wird, wird immer separat vom regulären Haushaltsstrom erfasst: Entweder wird bei der getrennten Messung über einen getrennten Zähler ganz losgelöst vom Haushaltsstrom gemessen oder bei der gemeinsamen Messung zusammen mit dem Haushaltsstrom mit Hilfe eines Doppeltarifzählers.

< class="nav-item">Wie können Sie Wärmestrom Kund*in werden?

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

< class="nav-item">Allgemeines
< class="nav-item">100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Da Wärmestrom für den Betrieb von verschiedenen Heizsystemen genutzt wird, ist er vielen auch als „Heizstrom“ bekannt. Heizsysteme die Wärmestrom nutzen sind Speicherheizungen (auch als Nachtspeicherheizung bekannt) und elektrische Wärmepumpen, die vor allem in neuen Einfamilienhäusern oder nach der Sanierung von Immobilien eingebaut werden. Der Wärme- oder Heizstrom, der verbraucht wird, wird immer separat vom regulären Haushaltsstrom erfasst: Entweder wird bei der getrennten Messung über einen getrennten Zähler ganz losgelöst vom Haushaltsstrom gemessen oder bei der gemeinsamen Messung zusammen mit dem Haushaltsstrom mit Hilfe eines Doppeltarifzählers.

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Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

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Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Bei uns ist Ihre Energieversorgung in guten Händen

Was ist Wärmestrom?

Da Wärmestrom für den Betrieb von verschiedenen Heizsystemen genutzt wird, ist er vielen auch als „Heizstrom“ bekannt. Heizsysteme die Wärmestrom nutzen sind Speicherheizungen (auch als Nachtspeicherheizung bekannt) und elektrische Wärmepumpen, die vor allem in neuen Einfamilienhäusern oder nach der Sanierung von Immobilien eingebaut werden. Der Wärme- oder Heizstrom, der verbraucht wird, wird immer separat vom regulären Haushaltsstrom erfasst: Entweder wird bei der getrennten Messung über einen getrennten Zähler ganz losgelöst vom Haushaltsstrom gemessen oder bei der gemeinsamen Messung zusammen mit dem Haushaltsstrom mit Hilfe eines Doppeltarifzählers.

< class="nav-item">Wie können Sie Wärmestrom Kund*in werden?

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

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Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Da Wärmestrom für den Betrieb von verschiedenen Heizsystemen genutzt wird, ist er vielen auch als „Heizstrom“ bekannt. Heizsysteme die Wärmestrom nutzen sind Speicherheizungen (auch als Nachtspeicherheizung bekannt) und elektrische Wärmepumpen, die vor allem in neuen Einfamilienhäusern oder nach der Sanierung von Immobilien eingebaut werden. Der Wärme- oder Heizstrom, der verbraucht wird, wird immer separat vom regulären Haushaltsstrom erfasst: Entweder wird bei der getrennten Messung über einen getrennten Zähler ganz losgelöst vom Haushaltsstrom gemessen oder bei der gemeinsamen Messung zusammen mit dem Haushaltsstrom mit Hilfe eines Doppeltarifzählers.

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Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

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Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

< class="nav-item">Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

< class="nav-item">Allgemeines
< class="nav-item">100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

< class="nav-item">Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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< class="nav-item">100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Bei uns ist Ihre Energieversorgung in guten Händen

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Da Wärmestrom für den Betrieb von verschiedenen Heizsystemen genutzt wird, ist er vielen auch als „Heizstrom“ bekannt. Heizsysteme die Wärmestrom nutzen sind Speicherheizungen (auch als Nachtspeicherheizung bekannt) und elektrische Wärmepumpen, die vor allem in neuen Einfamilienhäusern oder nach der Sanierung von Immobilien eingebaut werden. Der Wärme- oder Heizstrom, der verbraucht wird, wird immer separat vom regulären Haushaltsstrom erfasst: Entweder wird bei der getrennten Messung über einen getrennten Zähler ganz losgelöst vom Haushaltsstrom gemessen oder bei der gemeinsamen Messung zusammen mit dem Haushaltsstrom mit Hilfe eines Doppeltarifzählers.

< class="nav-item">Wie können Sie Wärmestrom Kund*in werden?

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

< class="nav-item">Allgemeines
< class="nav-item">100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Bei uns ist Ihre Energieversorgung in guten Händen

< class="nav-item">100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Der Wechsel in einen Wärmestromtarif ist unkompliziert und ähnelt dem herkömmlichen Abschluss eines Gas- oder Ökostromtarifes. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachtspeicher- oder Wärmepumpenheizung bereits bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet wurde. Sollte das zutreffen, einfach Postleitzahl, Heizungssystem, Zählertyp und Zählerstand angeben und Ihren Wärmestromtarif abschließen.

< class="nav-item">Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

< class="nav-item">Allgemeines
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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

Was ist der Unterscheid zwischen Eintarifzähler und Zweitarifzähler?

Haben Sie einen Zähler mit einem Zählwerk, dann wird von einem Eintarifzähler gesprochen. Ihr Stromverbrauch wird über dieses eine Zählwerk im Zähler erfasst und vom Energieversorger mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet. Anders sieht es bei einem sogenannten Zweitarifzähler aus. Dieser weist zwei Zählwerke auf. Eines misst Ihren Stromverbrauch tagsüber während das zweite Zählwerk den nächtlichen Verbrauch erfasst.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

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Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

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Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

Auf Wunsch führen wir die Kündigung bei Ihrem Vorversorger in Ihrem Auftrag durch - So können Sie sich gewiss entspannt zurücklehnen.

< class="nav-item">Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

100 % Ökostrom aus Wasserkraft

Unser Ökostrom für Privatkund*innen stammt fast ausschließlich aus Anlagen, die an ihrem Standort in Baden-Württemberg Strom erzeugen. Dabei handelt es sich zumeist um Wasserkraftanlagen an Rhein, Neckar und Donau. Aufgrund des lokalen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch verringern wir die Stromverluste die bei der Nutzung langer Stromleitungen entstünden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie unserem Blogartikel - Wer Öko­strom be­stellt, er­hält Öko­strom entnehmen.

< class="nav-item">Wo finde ich Unterstützung beim Tarifwechsel?

Tarifwechsel, Kündigung, Umzug oder Unzufriedenheit - egal um welches Thema es geht, selbstverständlich können Sie jederzeit auf unseren ausgezeichneten Service zählen. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 0800 3629-379.

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< class="nav-item">Wer führt die Kündigung meines Vertrages durch?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

< class="nav-item">Welche Fristen gelten, wenn ich beim Energieversorger selbst kündigen möchte?

Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

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Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Strom- oder Gasvertrag zu wechseln, muss Ihrem bisherigen Anbieter gekündigt werden. Hierzu gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie führen die Kündigung ihres Strom- oder Gasvertrags selbst durch oder Ihr neuer Versorger kündigt für Sie. In der Regel wird bei einem Anbieterwechsel die Kündigung vom neuen Energieversorger durchgeführt, es gibt aber auch Fälle, in denen Sie selbst aktiv werden und bei Ihrem alten Anbieter kündigen möchten. Erhöht Ihr Versorgungsunternehmen beispielsweise Ihren Strom- oder Gaspreis, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Meistens gewähren die Anbieter bei einer Sonderkündigung eine Frist von 14 Tagen. Nach neuer Rechtsprechung können Sie aber bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Preises kündigen.

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Laut Grundversorgungsordnung können Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Möchten Sie dagegen einen Vertrag mit einem unabhängigen Anbieter beenden, kann die Kündigungsfrist bis zu 3 Monate betragen; zudem kann bei Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein. Ein gründlicher Blick in Ihre Unterlagen bringt hier Klarheit.

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