Außenaufnahme des Grundstücks der Erdgas Südwest

Informationen zur aktuellen Lage der Energieversorgung für Unternehmen und Kommunen

Wissenswertes zu Gasversorgung, Gasmangellage und Energiespartipps

Die Versorgungssicherheit in Deutschland ist derzeit gewährleistet. Wir arbeiten bei der Erdgas Südwest intensiv daran, dass unsere Geschäftskund*innen ohne Versorgungseinschränkungen durch diese Zeit kommen.

Seit dem 23.06.2022 gilt die 2. Stufe (Alarmstufe) des sogenannten Notfallplans Gas. Das bedeutet, dass die Situation am Energiemarkt angespannt ist und eine Verschlechterung der Situation nicht ausgeschlossen werden kann.

Laut Bundesnetzagentur wird momentan weiterhin Gas eingespeichert. Da sich die Lage täglich ändert, verweisen wir auf die entsprechende Website der Bundesnetzagentur zur Gasversorgung.

Unternehmen und private Verbraucher*innen müssen sich auf deutlich steigende Gaspreise einstellen. Hier können Sie sich detaillierter zu den Preisen informieren: Marktbericht der Erdgas Südwest

Im Folgenden beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zur Gasmangellage. Darüber hinaus haben wir Ihnen hilfreiche Tipps zusammengestellt.

Fragen unserer Kund*innen zur Gasumlage

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Bezieht Erdgas Südwest Gas aus Russland?

Die Erdgas Südwest verfügt über keine direkten Importverträge mit Russland. Sie kauft die Gasmengen für ihre Kund*innen am Großhandelsmarkt ein. Welcher Anteil davon aus welchen Ländern kommt, kann nicht exakt nachvollzogen werden. Der Anteil von russischem Gas am deutschen Gasmix wird generell immer geringer. Er betrug im Juli 2022 laut BMWK noch 26 %, Anfang des Jahres waren es noch 55 %. Im Moment gibt es keine Einschränkungen bei der Gasbeschaffung im Großhandel. Die angespannte Lage drückt sich aber in hohen und weiterhin steigenden Preisen aus.
zwei Personen geben sich die Hand

Bietet Erdgas Südwest neue Gasverträge für Unternehmen und Gemeinden an?

Ja, Erdgas Südwest ist aktuell grundsätzlich in der Lage, für Kund*innen im gesamten Bundesgebiet Gasverträge anzubieten.
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Müssen Kund*innen mit Gaspreiserhöhungen rechnen?

Die gesetzlichen Umlagen, die zum 1.10.2022 zum Tragen kommen, werden 1:1 an die Kund*innen weitergegeben. Verschiedene Marktanalysten gehen davon aus, dass die Energiekosten – insbesondere für Gas – für Verbraucher*innen weiter steigen werden. Allerdings sind Prognosen schwierig: Die bereits hohe Dynamik an den Märkten hat sich weiter verstärkt. Das macht die Entwicklung der Preise an den Energiebörsen noch weniger vorhersehbar.

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Welche neuen Umlagen sind zu erwarten?

Ab dem 1.10.2022 werden Umlagen und Entgelte neu eingeführt bzw. angepasst.

Auch die Gasspeicherumlage wird erstmalig erhoben. Hier ist der Hintergrund die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes, die Füllstandsvorgaben für Gasspeicher vorsieht. Das soll erreicht werden durch einen Bereitstellungsmechanismus für ungenutzte Speicherkapazitäten und diverse andere Maßnahmen. Das Ziel ist, die Versorgungssicherheit in Deutschland zu erhöhen.

Angepasst wird die Bilanzierungsumlage. Zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrags aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie wird gemäß Grundmodell für Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im Gassektor u.a. eine Bilanzierungsumlage erhoben. Sie wird zum 1.10.2022 angepasst und fällt für SLP (Standard-Lastprofil-Messung) und RLM (Registrierende Leistungsmessung) unterschiedlich aus.

Übersicht der ab 1.10.2022 erhobenen Umlagen:

Umlage Kosten (ct/kWh)
Gasspeicherumlage 0,059
SLP Bilanzierungsumlage 0,570
RLM Bilanzierungsumlage 0,390


Alle Umlagen und Steuern finden Sie auch hier.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den “Fragen und Antworten zur Gasumlage zur Sicherung der Gas- und Wärmeversorgung” des BMWK vom 15.08.2022.

Fragen unserer Kund*innen zum Notfallplan Gas

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Welche Stufen gibt es im Notfallplan Gas?

Der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ regelt, wie die Politik vorgeht, wenn sich die Versorgungslage für Erdgas zu verschlechtern droht bzw. wenn die ersten Versorgungsengpässe auftreten. Es gibt drei Stufen: Frühwarnstufe, Alarmstufe und Notfallstufe.

Stufe 1: Die Frühwarnstufe
In der Frühwarnstufe wird ein Krisenstab beim Bundeswirtschaftsministerium gebildet, um die Lage laufend einzuschätzen. Dieser setzt sich aus Vertreter*innen des BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz), der Bundesnetzagentur, des Marktgebietsverantwortlichen Gas (aktuell: Trading Hub Europe), Gasversorgern und der Fernleitungsnetzbetreiber zusammen. In diesem Gremium sind die Gasversorgungsunternehmen und die Gasnetzbetreiber dazu verpflichtet, die Bundesregierung regelmäßig über die Versorgungslage zu informieren. Der Staat greift noch nicht in das Marktgeschehen ein.
Die Gasversorgungsunternehmen und Netzbetreiber ergreifen in dieser Stufe marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung sicherzustellen. Dazu gehört zum Beispiel, Flexibilitäten beim Gaseinkauf zu nutzen, auf Gasspeicher zurückzugreifen oder Lastflüsse zu den Verbraucher*innen zu optimieren.

Stufe 2: Die Alarmstufe (wurde am 23.6.2022 in Deutschland ausgerufen)
In der 2. Stufe des Notfallplans Gas verzichtet der Staat weiterhin auf Eingriffe in den Gasmarkt. In der Alarmstufe kümmern sich die Akteur*innen der Energiewirtschaft eigenständig um die Entspannung der Lage.
Gleichwohl kann die Bundesregierung im Notfall unterstützen, zum Beispiel Unternehmen in der Gasversorgungskette mit Krediten helfen, wenn diese die hohen Preise aus eigener Kraft nicht mehr stemmen können und ein Zahlungsausfall droht. Ansonsten sollen die Maßnahmen der Frühwarnstufe (Rückgriff auf Flexibilitäten, Gasspeicher, Lastflussoptimierung) weiter genutzt werden.

Stufe 3: Die Notfallstufe
Die Notfallstufe wird aktiviert, wenn die Maßnahmen der 1. und 2. Stufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgung eintritt. Dabei wird entweder eine erhebliche Störung des Gasmarkts beobachtet oder es besteht eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Erdgas.
Mit der Notfallstufe hat der Staat die Möglichkeit, direkt ins Marktgeschehen einzugreifen und eine Reihe von Maßnahmen zu verordnen, um Erdgas nach bestimmten Kriterien zu verteilen und zu transportieren bzw. um generell Energie einzusparen. Das bedeutet: Die Bundesnetzagentur agiert als Bundeslastverteiler und entscheidet in direkter Abstimmung mit den Netzbetreibern über die Verteilung von Gas.

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Wer entscheidet im Notfall darüber, wer noch Gas bekommt?

Bestimmte Verbrauchergruppen sind gesetzlich besonders geschützt und werden bis zuletzt mit Gas versorgt. Dazu zählen unter anderem private Haushalte, Krankenhäuser, Polizei oder Feuerwehr sowie Gaskraftwerke, die auch zur Wärmeversorgung von Haushalten beitragen. In der Notfallstufe müssen insbesondere nicht geschützte Kund*innen mit Einschränkungen rechnen. Dazu zählen zum Beispiel Industrieunternehmen. In welcher Reihenfolge Unternehmen kein Erdgas mehr bekommen, ist im Notfallplan Gas nicht festgelegt. Die Bundesnetzagentur prüft immer den Einzelfall anhand der konkreten Situation (z. B. Füllmengen der Gasspeicher, erzielte Einsparquote, notwendige Vorlaufzeit für Abschaltungen). Auch kann die Rationierung anhand der Systemrelevanz bestimmter Branchen erfolgen.

Fragen unserer Kund*innen zur Dezember-Soforthilfe Gas

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Wer hat Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe Gas?

Der Anspruch gilt für Letztverbraucher (für jede ihrer Entnahmestellen), die am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert wurden, sofern diese einer der folgenden Kundengruppen angehören:

  • SLP-Kunden:
    • alle Erdgaskunden mit Standardlastprofil, unabhängig von ihrem Jahresverbrauch
  • RLM-Kunden:
    • Erdgaskunden mit registrierter Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 Kilowattstunden (entnommene gemessene Menge im Zeitraum November 2021 bis einschließlich Oktober 2022)
    • Erdgaskunden mit registrierter Leistungsmessung, auch wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1.500.000 Kilowattstunden beträgt, und diese
        1. das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentums­gesetzes beziehen,
        2. zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
        3. staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sind,
        4. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter sind.

Wichtiger Hinweis:

Die Kundengruppen nach obigen Punkten 1. bis 4. müssen ihrem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 
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Wer hat keinen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe Gas?

Keine Dezember-Soforthilfe nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:

  • Letztverbraucher mit Entnahmestellen, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt;

ausgenommen hiervon - und somit auf die Soforthilfe anspruchsberechtigt nach § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG - sind Unternehmen und Einrichtungen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentums­gesetzes beziehen,
  2. zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  3. staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sind
  4. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter sind.

Wichtiger Hinweis

Diese Kundengruppen (nach obigen Punkten 1. bis 4.) müssen ihrem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetz­ungen hierfür vorliegen!

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit diese dort das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
  • Letztverbraucher, welche zugelassene Krankenhäuser sind.
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Muss ich als Gaskunde aktiv tätig werden?

Wichtiger Hinweis:

RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh (entnommene gemessene Menge im Zeitraum November 2021 bis einschließlich Oktober 2022), welche obige Voraussetzungen erfüllen (siehe Frage  „Wer hat Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe Gas?“) müssen uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie zu den Soforthilfe-Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG gehören. Nach Eingang wird Ihr Anspruch unter Vorbehalt von uns geprüft.
Bitte beachten Sie, dass es auch nach Erstattung der Dezember-Soforthilfe und nochmaliger Prüfung durch den Bund zu einer Rückforderung kommen kann, sofern Sie doch nicht anspruchsberechtigt sind.

Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe.

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Wie wird die Dezember-Soforthilfe berechnet und ausbezahlt?

Für SLP-Kunden (Erdgaskunden mit Standardlastprofil):

Der Entlastungsbetrag berechnet sich wie folgt:

  • 1/12 des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis zum Stichtag 1. Dezember 2022
  • plus dem anteiligen Grundpreis für den Monat Dezember 2022 (also 1/12 des im Dezember ausgewiesenen, jährlich anfallenden Grundpreises)

Standard-Lastprofilkunden erhalten eine vorläufige Entlastung in Höhe Ihres aktuellen Abschlags noch im Dezember 2022. Dieser vorläufige Betrag wird dann mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.


Für RLM-Kunden (Erdgaskunden mit registrierter Leistungsmessung):

  • Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei SLP-Kunden. Allerdings ist anstelle der Prognose­menge aus September 2022 die im Zeitraum November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.

Für RLM-Kunden und Kunden, die im Dezember keinen Abschlag bezahlen, erfolgt anstelle einer Verrechnung der Soforthilfe die Berücksichtigung des exakt berechneten Entlastungsbetrages in der nächsten Verbrauchs­abrechnung, die den Monat Dezember 2022 beinhaltet.

Bei RLM-Kunden wird ebenfalls der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchs­abrechnung, in welcher der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.

 

Unsere Energiespartipps für Sie

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Energiespartipps für Unternehmen und Kommunen

Ein bewusster Umgang mit Energie ist aktuell wichtiger denn je. Deutschlands Industrieunternehmen, Gewerbe, Dienstleistungen und Gemeinden stehen momentan vor sehr unterschiedlichen Herausforderungen und Entscheidungen. Wir haben eine Reihe von Links aufgeführt, die Ihr Unternehmen oder Ihre Gemeinde nutzen kann, um Energie einzusparen bzw. effizient einzusetzen.