Grafik EWärmeG: Haus mit Energieeffizienzrate für Heizungssanierung

Heizungs­sanierung und Heizungstausch er­füllen mit dem EWärmeGesetz BW

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG BW) betrifft Heizungserneuerungen im Gebäudebestand. Ziel ist, den Anteil erneuerbarer Energien im Bereich der Wärmeversorgung voranzutreiben. Wir stellen die wichtigsten Punkte und Erfüllungsoptionen des EWärmeG BW vor.

Inhaltsverzeichnis

Was ist das EWärmeG BW?

Ein Viertel der klimaschädlichen CO2-Emissionen in Baden-Württemberg wird durch Heizungsanlagen verursacht. Diesen Wert will die Landesregierung bis 2050 um 90 % senken. Um das zu erreichen, hat der Landtag Baden-Württemberg im November 2007 das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG BW) verabschiedet, welches 2015 aktualisiert wurde. 

Es gilt nur in Baden-Württemberg und verpflichtet Immobilien besitzende Personen, im Zuge eines Heizungstauschs oder einer Heizungssanierung, erneuerbare Energieträger zu nutzen oder die Menge der benötigten Wärmeenergie zu verringern. 

Der vorgeschriebene Anteil der erneuerbaren Energien beträgt bei neuen Heizungen in Bestandsgebäuden mindestens 15 %. Hausbesitzer*innen stehen dabei unterschiedliche Erfüllungsoptionen für das EWärmeG zur Verfügung. 

Das Gesetz ist bewusst technologieoffen konzipiert. Das bedeutet, dass verschiedene erneuerbare Technologien zur Nutzung von Wärme umgesetzt bzw. kombiniert werden können. Alternativ sind auch Ersatzmaßnahmen möglich. 

Das EWärmeG Baden-Württemberg ist somit strenger als die Regelungen, die mit der Reform des bundesweit geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 2024 gelten. In dem breit diskutierten „Heizungsgesetz“ wird festgelegt, dass in Regionen ohne kommunale Wärmeplanung bei einem Heizungstausch zunächst Heizsysteme eingebaut werden dürfen, die auch 100 % fossile Energieträger nutzen können. Das gilt also in Baden-Württemberg nicht, hier sind bei der Heizungssanierung weiterhin 15 % erneuerbare Energien Pflicht.

Für wen gilt das EWärmeG?

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg gilt bei einem Heizungstausch oder einer Heizungssanierung, also wenn eine alte Heizung in einem bestehenden Gebäude (wichtig: Baujahr vor 2009) durch eine neue Anlage ersetzt wird. Heizungsanlagen in neu zu bauenden Häusern fallen nicht darunter, hier gelten andere Gesetze des Bundes, die ebenfalls den Einsatz erneuerbarer Energieträger vorschreiben. 

Allerdings gibt es einige Ausnahmen, bei denen das EWärmeG nicht angewendet werden muss: 

  • bei Gebäuden kleiner als 50 qm
  • bei nur 4 Monate im Jahr genutzten Ferienanlagen
  • bei Gebäude, die über das Fernwärmenetz mit Wärmeenergie versorgt werden, denn hier hat man keinen Einfluss auf die Wärmeerzeugung. 
  • bei denkmalgeschützten Gebäuden in besonderen Fällen

Existierende Heizungsanlagen genießen generell Bestandsschutz. Niemand ist verpflichtet, seine Heizungsanlage auf Grund des Gesetzes auszutauschen. Bei vermieteten Objekten muss die Heizung nach 30 Jahren allerdings erneuert werden. Das gilt auch für selbst genutzte Immobilien, die den Besitzer gewechselt haben. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg gilt also ausschließlich für neue Heizungen, die alte Heizungsanlagen in Wohngebäuden ersetzen, die vor 2009 errichtet wurden.

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Die 15 %-Regel und Ersatzmaßnahmen im EWärmeG BW

Das Ziel des EWärmeG BW ist, den durch Heizungsenergie entstehenden CO2-Ausstoß im Gebäudebestand durch den Einbau neuer, umweltschonender Heizungsanlagen um 15 % zu senken. Das Gesetz formuliert es so: „Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage sind die Eigentümer der versorgten Gebäude verpflichtet, mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf, um mindestens 15 % zu reduzieren.“

Das Gesetz bietet mehrere kombinierbare Erfüllungsoptionen, um die 15 %-Reduktion zu erreichen. Diese Erfüllungsoptionen haben unterschiedliche Erfüllungsgrade. Erfüllungsgrad 15 bedeutet, dass eine Maßnahme die 15 %-Regel komplett erfüllt. Alles, was darunter liegt, reicht nicht aus. Hausbesitzerinnen und -Besitzer können aber verschiedene Maßnahmen technologieoffen kombinieren und so den Erfüllungsgrad 15 erreichen. Sie wollen die 15 % durch erneuerbare Energien umgehen? Das funktioniert! Auch bauliche Maßnahmen zur energetischen Optimierung des Gebäudes zählen als Maßnahmen, selbst wenn diese bereits durchgeführt wurden.

Zu den Erfüllungsoptionen zählen:

  • Einsatz erneuerbarer Energien
  • Baulicher Wärmeschutz (Dämmung)
  • sonstige Ersatzmaßnahmen (Photovoltaik, Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an Wärmenetz)
  • Sanierungsfahrplan

#1 Erneuerbare Energien (Erfüllungsgrad 15)

Als erneuerbare Energien gelten die Wärmepumpe, Solarthermie, Geothermie, Biomasse wie Holzpellets oder Holzöfen oder Fernwärme. Mit dem Umstieg auf einen dieser Wärmeträger erfüllen Hausbesitzer*innen die 15 %-Regel. 

Die Wärmepumpe ist vor allem für den Neubau auf Grund ihrer Effizienz oft die erste Wahl, kann aber auch für den Altbau durchaus eine sinnvolle Option sein.

Auch der Einbau einer Brennstoffzellenheizung oder eines Blockheizkraftwerks (BHKW), erfüllt die Anforderungen des EWärmeG BW vollständig. Voraussetzung ist aber, dass die neue Heizung bei einer Leistung von unter 20 kW 15 kWh Energie pro Quadratmeter Wohnfläche erzeugt. Außerdem muss die Brennstoffzellenheizung oder das BHKW einen Wirkungsgrad von 80 % erreichen.

Auch wenn das immer wieder zu lesen ist, gibt es bis heute kein Verbot für Gasbrennwertheizungen. Allerdings hat der Bund die Fördermittel für Heizsysteme mit Gas gestrichen. Wer weiterhin mit Gas heizen möchte, erfüllt mit dem Umstieg auf Biogas immerhin schon 10 % der Erfüllungsoptionen. Eine 15 prozentige Erfüllung durch einen Biogastarif ist allerdings nicht zulässig. Die restlichen 5 % lassen sich daher am einfachsten mithilfe von Ersatzmaßnahmen abdecken, die z. B. in einem Sanierungsfahrplan dokumentiert werden. 

Welche Fördermittel es aktuell gibt, erklären wir in unserem Beitrag Staatliche Förderungen für Heizungen ausführlich.

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#2 Ersatzmaßnahme Energetische Optimierung des Gebäudes (Erfüllungsgrad 15)

Ein gut gedämmtes Gebäude verbraucht weniger Energie und das verringert den Ausstoß von CO2-Emissionen. Ersatzmaßnahmen sind z. B. 

  • Dämmung der Außenwände
  • Installieren neuer Fenster
  • Dämmung der Kellerdecke
  • Dämmung des Dachbodens

Wichtig zu wissen ist, dass auch bereits durchgeführte Maßnahmen am Haus zählen. Alle nachträglichen energetischen Maßnahmen an einem Bestandsgebäude können angerechnet werden. Wurden z. B. die Fenster komplett erneuert, so kann diese Maßnahme angerechnet werden. Auch die Dämmung von Kellerdecken oder oberer Geschossdecken, die in der Vergangenheit erfolgte, kann angerechnet werden. Diese Ersatzmaßnahmen müssen nicht parallel mit dem Heizungstausch oder in der Zukunft stattfinden. 

#3 Ersatzmaßnahme Photovoltaik (Erfüllungsgrad 15)

Eine weitere Ersatzmaßnahme, ist die Installation einer Photovoltaikanlage, die über eine Leistung von mindestens 0,02 kWpeak pro Quadratmeter Wohnfläche verfügt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der erzeugte Strom ins öffentliche Stromnetz fließt oder selbst genutzt wird. Jetzt zur Solaranlage mit Speicher Komplettpaket informieren.

#4 Ersatzmaßnahme individueller Sanierungsfahrplan (Erfüllungsgrad 5)

Das Erstellen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) ist eine einfache und trotzdem zielorientierte Ersatzmaßnahme und bringt Hausbesitzer*innen 5 % der notwendigen 15 % im EWärmeG BW. Hierbei begutachtet ein Energieberater das Gebäude umfangreich und erstellt einen Fahrplan zur energetischen Optimierung, der 15 Jahre Gültigkeit besitzt. 

Wie genau das abläuft und was man über den individuellen Sanierungsfahrplan wissen sollte, erklären wir in unserem Beitrag Heizungstausch mit dem individuellen Sanierungsfahrplan.

Muster eines Sanierungsfahrplans für die Heizungssanierung.
Muster des Sanierungsfahrplans zum EWärmeG BW. Siehe Umweltministerium BW

Schritt für Schritt: So erfüllen Sie das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg

  1. Energieberatung: Am Anfang von allen baulichen Maßnahmen sollte man sich fachlich beraten lassen. Energieberater kennen die neuesten Technologien, Vorschriften und Förderprogramme und können so umfangreich und fachkundig informieren.
  2. Erstellung individueller Sanierungsfahrplan: Wer auf eine neue Gasheizung setzt, die mit Biogas betrieben wird, kann mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) die 15 %-Regel erreichen. Der iSFP lohnt sich aber auch jenseits der Gasheizung. Er dient als eine Art Roadmap durch anstehende Sanierungsarbeiten am Gebäude.
  3. Erfüllung der Mitteilungspflicht an die zuständige Baurechtsbehörde: Spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizung müssen Hausbesitzerinnen und -Besitzer eine Mitteilung an die Baurechtsbehörde abgeben, dass Sie gemäß den Vorgaben des EWärmeG BW erneuerbare Energien einsetzen. Bestandteile des Nachweises sind Informationen über das betreffende Gebäude, ein Formblatt über die gewählte Erfüllungsoption sowie eine Bestätigung des sachkundigen Heizungsbauers oder des Brennstofflieferanten.

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Fazit

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg bietet verschiedene Erfüllungsoptionen, die Hausbesitzer*innen viele Möglichkeiten lassen, wie sie bei einem Heizungstausch oder einer Heizungssanierung alle Anforderungen erfüllen. Auch sollte man sich immer informieren, ob geforderte Maßnahmen nicht bereits ganz oder in Teilen in der Vergangenheit umgesetzt wurden und sich anrechnen lassen.

Wichtig zu wissen ist, dass es bis heute kein Gasheizungsverbot gibt. Wer eine Gasheizung einbauen lässt, bekommt hierfür zwar keine Fördermittel. Verboten sind Gasheizungen jedoch nicht. Und mit einem Umstieg auf einen Biogastarif arbeiten auch Gasheizungen umweltschonender.

Am besten lässt man sich von einem Fachmann beraten, denn vielleicht hat man die Vorgaben des EWärmeG BW bereits erfüllt, ohne es zu wissen. In vielen Fällen sind keine hohen Kosten zusätzlich zum Heizungstausch nötig. Kleinere Maßnahmen, die unter Umständen auch eigenhändig durchgeführt werden können, reichen in manchen Fällen bereits aus. 

Weitere Infos zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg

Der komplette Text des Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg in seiner aktuellen Fassung: www.landesrecht-bw.de

Info-Seite des Umweltministeriums Baden-Württemberg zu den Erfüllungsoptionen für Wohngebäude: www.um.baden-wuerttemberg.de

Informationen von Erdgas Südwest zur Energieberatung und der Erstellung eines Sanierungsfahrplans: www.erdgas-suedwest.de/sanierung

Foto

Bild oben: Viessmann

  1. Mehrfamilenhausproblem

    Die Ersatzmaßnahme Photovoltaik mit > 0,02 kWpeak/qm Wohnfläche war mir bislang nicht bekannt, lediglich die Solarthermie (von welcher der Gutachter abgeraten hat – auch in der Nachbarschaft mussten mehrere Anlagen bereits wegen Undichtigkeit repariert werden, auf hohen steilen Dächern) mit 0,07 qm/qm Wohnfläche.
    Bei PV sollten Sie die faktisch nicht mögliche Nutzung des PV-Stroms für die Wärmepumpe in kleinen Mehrfamilienhäusern und fehlende Mieterstromnutzung ausdrücklich nennen, gerade im Hinblick auf künftig wohl geringe, minutengenau gesteuerten Einspeisevergütungen bei Sonnenschein.

    Es wäre schön, wenn Sie darauf eingehen, wie Wärmepumpe/Solarthermie ergänzend zur Bestandsheizung installiert werden kann, wenn ein hochwertiger Warmwasserspeicher mit nur einer Heizschlange weiter benutzt werden kann.

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