Informationen zur Ersatzversorgung für Großkunden der Erdgas Südwest GmbH
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
Darüber hinaus ist nun im EnWG die „Ersatzversorgung mit Energie" geregelt.
Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Gasnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Gasbezug ohne Liefervertrag. Darüber hinaus fallen grundsätzlich Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch > 10.000 Kilowattstunden ebenfalls in den Anwendungsbereich der Ersatzversorgung bzw. in die konkludente Versorgung, sofern Sie nicht bereits einen anderen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen haben.
Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (im Netzgebiet der Erdgas Südwest Netz GmbH ist dies die Erdgas Südwest GmbH) durchgeführt.
Darüber hinaus ist nun im EnWG die „Ersatzversorgung mit Energie" geregelt.
Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Gasnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Gasbezug ohne Liefervertrag. Darüber hinaus fallen grundsätzlich Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch > 10.000 Kilowattstunden ebenfalls in den Anwendungsbereich der Ersatzversorgung bzw. in die konkludente Versorgung, sofern Sie nicht bereits einen anderen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen haben.
Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (im Netzgebiet der Erdgas Südwest Netz GmbH ist dies die Erdgas Südwest GmbH) durchgeführt.
Konditionen der Ersatzversorgung und konkludenten Versorgung für Großkunden mit einem Gaszähler ab Zählergröße G 40 (PDF 12.79 KB)













